Landesdatenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz verstößt gegen Datenschutzrecht

Die Behörde hält es für zulässig, wenn die Polizei ein Kamerateam mitnimmt, unter anderem damit dieses Bilder von alkoholisierten oder verwirrten Personen unter Polizeigewalt und von internen Polizeidatenbanken macht. Der Landesbeauftragte verkennt dabei grob die Regeln des Datenschutzrechts, deren Einhaltung er eigentlich kontrollieren sollte.

Der Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet, Datenschutzverstöße zu beanstanden, die - wie hier - in seiner Kontrollzuständigkeit stattfinden, wenn sie nicht unerheblich oder beseitigt sind (§ 25 Landesdatenschutzgesetz). Da er hier nicht beanstandet, verstößt er selbst gegen das Landesdatenschutzgesetz.

Penfoce ist überrascht, dass die Datenschutzbehörde nicht in der Lage ist, Datenschutzrecht anzuwenden. Dabei müsste ihr wenigstens zu denken geben, dass sie sich damit auch von dem Verständnis aller anderen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder abweicht.


Der Landesbeauftragte verlässt den Konsens, den die Datenschutzbehörden 2009 zur Mitarbeit öffentlicher Stellen an Medienproduktionen gefunden hatten. Damals hieß es noch :
„Wird das Fernsehen durch zielgerichtete behördliche Unterstützung in die Lage versetzt, personenbezogene Fimaufnahmen anzufertigen, ist dies rechtlich als Datenübermittlung an private Dritte zu werten. Für einen solchen massiven Eingriff in das Datenschutzgrundrecht der Betroffenen gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Staat, der die Betroffenen zur Duldung bestimmter Eingriffsmaßnahmen zwingen kann, ist grundsätzlich nicht befugt, Dritten die Teilnahmen daran zu ermöglichen.“ https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DSBundLaender/78DSK_RealityTV.pdf;jsessionid=9583B24F8A72882E5EDD9F4805A9932E.1_cid354?__blob=publicationFile&v=1

Nun behauptet der Landesbeaufragte Rheinland-Pfalz, dass die Polizei an das Medienprivileg gebunden sei. Das ist falsch, denn das sogenannte Medienprivileg gewährt nur den Medien das Recht, ihre journalistische Arbeit weitgehend ohne staatliche Kontrolle zu leisten. Vermutlich meint die Datenschutzbehörde mit dem Medienprivileg, an das die Polizei gebunden sei, die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Es ist aber ein Unterschied, ob die Polizei Medien etwa an einer Aufnahme hindert oder eine Auskunft verweigert und so eine freie Berichterstattung behindert oder ob die Polizei den Medien aktiv Gelegenheiten und Einblicke anbietet, die sie sonst nicht hätten. Letzteres ist nicht durch die Presse- bzw. Rundfunkfreiheit geboten. Sofern es um personenbezogene Daten geht, ist die Polizei dazu nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt.

Weiter meint der Landesbeauftragte, dass es ausreicht, wenn die Bilder anonymisiert gesendet werden. Allerdings: Selbst wenn man eine Berechtigung der Polizei annähme, müsste zumindest eine Interessenabwägung erfolgen (vgl. Auskunftsrecht nach dem Landesgesetz über die Presse). Jedenfalls krasse Situationen (z. B. Aufnahmen aus der Gewahsamszelle) dürften dann nicht zulässig sein, da das Schutzinteresse des Betroffenen überwiegen würde. Letzeres gilt im vorliegenden Fall nicht nur wegen des Datenschutzinteresses, sondern auch wegen Verletzung der Menschenwürde, da hier der Betroffene zum bloßen Objekt der Beobachtung gemacht wird in einer Situation, in der seine Intimsphäre und seine Freiheit bereits unter Zwang eingeschränkt werden.

Zudem: Selbst wenn man die Aufnahmen für zulässig hielte, wenn für eine Anonymisierung bei Sendung gesorgt wird, bleibt festzustellen: Eine Verpixelung nur des Gesichts kann für eine Anonymisierung jedenfalls dann nicht ausreichend sein, wenn die Stimme unverfälscht wiedergegeben wird und dazu noch unverpixelte Bilder vom Körper (in einem Fall kaum bekleidet), Bilder von weiteren Beteiligten sowie von der entsprechenden Örtlichkeit und Situation mitgeliefert werden. Dass ein Einblick in personenbezogene Daten in polizeilichen Datenverarbeitungssystemen, die sonst mit engen Berechtigungskonzepten geschützt werden, für Medien zulässig sein soll, wenn nur die Bilder in der Sendung verpixelt werden, ist dabei völlig unverständlich.

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