WDR erkennt Programmbeschwerde nicht an - Verstoß gegen das WDR-Gesetz

Der WDR erkennt eine Programmbeschwerde, die unter einem Pseudonym erhoben wird, nicht an.

Penforce sagt: Der WDR verstößt damit gegen das WDR-Gesetz, das die Programmbeschwerde jedermann eröffnet.

Jörg Leiwandner hatte eine Programmbeschwerde beim WDR geltend gemacht mit dem Ziel, dass die vermutlich rechtswidrigen TV-Aufnahmen mit der Polizei Oberhausen überprüft werden.(http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/2012/10/20/hier-und-heute-samstag.xml (abgerufen am 20.10.2012))

Der WDR erkennt diese Programmbeschwerde nicht an, da Jörg Leiwandner nicht bestätigte, dass er kein Pseudonym verwendet. Damit sei die Programmbeschwerde anonym. Dem Bescheidungsanspruch, der aus dem Verfahren der Programmbeschwerde folge, können nur entsprochen werden, wenn der Petent für den Adressaten erkennbar ist. Das sei hier nicht der Fall. Der WDR beruft sich dabei auf Kommentarliteratur zu Art. 17 Grundgesetz, nach der eine anonyme Petition als begriffswidrig ausgeschlossen wird.

Penforce sagt: Eine Bescheidung, auf die ein Anspruch besteht, kann auch gegenüber einer Person erfolgen, die unter Pseudonym auftritt, wenn sie - wie hier - eine Kontaktmöglichkeit eröffnet. Die Kommentarliteratur, auf die sich der WDR beruft, zeigt, dass Kommentatoren nicht etwa einer Meinung sind. Der WDR verkürzt hier Verfahrensrechte und verstößt gegen das WDR-Gesetz. Darin ist vorgesehen, dass sich zuletzt auch die Intendanz mit einer Programmbeschwerde zu befassen hat.

Positiv immerhin: Der WDR hat trotzdem ausführlich zur Sache geantwortet.

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