Polizei Oberhausen - Die Ermittler

LDI NRW fordert LAFP wieder einmal auf, das IFG NRW einzuhalten

Die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit teilt mit, dass sie das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW erneut aufgefordert hat, den Antrag auf Informationszugang von Jörg Leiwandner erneut zu prüfen, da in der Innenausschusssitzung des Landtags am 30.06.2016 die Landesregierung nun ausdrücklich klargestellt habe, dass Anträge, die über die Internetplattform Fragenstaat gestellt werden, grundsätzlich beantwortet werden.

Die bisherige Korrespondenz zum IFG-Anspruch ist bei FragDenStaat.de dokumentiert:
https://fragdenstaat.de/anfrage/reality-tv-die-ermittler-vereinbarung-mit-dem-wdr.

Penforce sagt: Mehr als 3 Jahre nach dem Informationsfreitheitsantrag wäre es Zeit für eine offizielle Beanstandung gewesen. Aber wenn das Landesamt nun endlich das Gesetz achten und antworten würde, würde sich die Angelegenheit erledigen. Penforce ist weiterhin gespannt.

3 Jahre später: LAFP antwortet nicht - LDI NRW braucht länger

Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW hat seit über drei Jahren einen Informationsfreiheitsantrag zu Unrecht nicht beschieden. Die Informationsfreiheitsbeauftragte hat dem Landesamt ihre Rechtsauffassung mitgeteilt, aber das Vorgehen bisher nicht beanstandet. Nach einer weiteren Erinnerung wartet Penforce weiter auf den Abschluss der Angelegenheit.

Die bisherige Korrespondenz zum IFG-Anspruch ist bei FragDenStaat.de dokumentiert:
https://fragdenstaat.de/anfrage/reality-tv-die-ermittler-vereinbarung-mit-dem-wdr.

Penforce sagt: Das LAFP NRW mißachtet das Gesetz. Die Informationsfreiheitsbeauftragte müsste nun beanstanden. Auch nach drei Jahren wartet Penforce gespannt auf das Ergebnis.

LAFP NRW antwortet immerhin der LDI NRW - diese prüft weiter

Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW hat nun der LDI NRW mitgeteilt, dass Jörg Leiwandner keine Auskunft erhalte, da er eine "fiktive" Person sei. Jörg Leiwandner hatte im eigenen Interesse und für Penforce seinen Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW geltend gemacht. Er hat seit über drei Jahren keine Antwort vom LAFP erhalten.

Tatsächlich verwendet Jörg Leiwandner ein Pseudonym, ist jedoch eine natürliche Person - und darauf kommt es nach dem IFG NRW an. Die LDI NRW prüft weiter - wie seit über drei Jahren.

Die bisherige Korrespondenz zum IFG-Anspruch ist weiterhin bei FragDenStaat.de dokumentiert:
https://fragdenstaat.de/anfrage/reality-tv-die-ermittler-vereinbarung-mit-dem-wdr.

Penforce sagt: Das LAFP NRW mißachtet das Gesetz. Die Informationsfreiheitsbeauftragte unterstützt zwar den Antragsteller, müsste aber nun beanstanden. Auch nach drei Jahren wartet Penforce gespannt auf das Ergebnis.

LDI NRW erinnert erneut - LAFP NRW antwortet weiterhin nicht

Die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit bietet erneut hilfreichen Service und erinnert das Landesamt ein weiteres Mal. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW interessiert sich offenbar nicht für die gesetzliche Pflicht, über einen Antrag auch zu entscheiden.

Penforce sagt: Der Service der LDI NRW ist erfreulich - dass sich ein Polizeibehörde nicht an das Gesetz hält, nicht. Penforce ist gespannt, wann und wie die Informationsfreiheitsbeauftragte das Verfahren abschließt.

LDI NRW verbessert Service - LAFP NRW antwortet nicht

Der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit NRW überrascht mit einem hilfreichen Service: Er erinnert die verpflichtete Behörde an die verspätete Auskunft und unterstützt so den Antragsteller. Nachdem der LDI NRW länger als 2 Jahre für die Bearbeitung der Unterstützungsbitte brauchte, ist das eine positve Überraschung.

Die Polizeibehörde LAFP NRW hat den ursprünglichen Informationsfreiheitsantrag heute seit 794 Tagen nicht beschieden.

Penforce freut sich über den Service des LDI NRW und hat das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW an die Erledigung des Antrags erinnert.

Informationsfreiheitsbeauftragter NRW bestätigt Auffassung von Penforce - nach 2 Jahren

Der Informationsfreiheitsbeauftragte NRW hat nun die Auffassung von Penforce bestätigt, dass bei einer Anfrage nach dem IFG NRW keine ladungsfähige Postanschrift angegeben werden muss.
Zugleich hat der Informationsfreiheitsbeauftragte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht. Die Behörde hatte die Anfrage von Penforce nicht weiter bearbeitet und dies mit der Notwendigkeit einer Postadresse begründet.

Penforce sagt: Gut, dass der Informationsfreiheitsbeauftragte nun seiner Aufgabe nachkommt. Zwei Jahre Wartezeit sind dafür allerdings deutlich zu lang. Es bleibt abzuwarten, ob die Polizeibehörde nun die angeforderte Vereinbarung mit dem WDR übersendet.

Informationsfreiheitsbeauftragter NRW antwortet auch nach 1 Jahr und 10 Monaten nicht

Penforce hat sich im Juni 2013 an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit NRW gewandt und um Unterstützung gebeten. Außer einer Eingangsbestätigung hat Penforce bisher keine inhaltiche Nachricht des LDI NRW erhalten. Auch Erinnerungen im Februar und im November 2014 hatten keine inhaltliche Antwort zufolge. Penforce hat nun erneut erinnert. Die Bearbeitungszeit beträgt damit derzeit 1 Jahr und 10 Monate. Der Ablauf der Anfrage ist auf https://fragdenstaat.de/anfrage/reality-tv-die-ermittler-vereinbarung-mit-dem-wdr/ dokumentiert.

Penforce hat den LDI NRW daran erinnert, dass sich nicht nur aus der Aufgabe als Informationsfreiheitsbeauftragter, sondern auch aus dem Petitionsrecht des Grundgesetzes die Pflicht ergibt, sich zumindest mit einem Anliegen auseinanderzusetzen und zu antworten.

Penforce sagt: Es ist fraglich, ob der Informationsfreiheitsbeauftragte seine Aufgaben angemessen erfüllt, wenn die Klärung einer übersichtlichen Frage über eineinhalb Jahre dauert.


Hintergrund: Penforce interessiert der Inhalt eines Vertrages über Reality-TV, daher hatte Penforce einen Antrag auf Übersendung dieser Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) gestellt. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW verlangt für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG NRW eine Postadresse, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person den Antrag stellt. Eine Postadresse ist allerdings nicht geeignet, um nachzuweisen, dass die Person eine "natürliche" ist. Zudem kann der Antragsteller grundsätzlich die Form der Auskunft wählen (hier: E-Mail, nicht Briefpost).

Penforce sagt: Die Polizeihörde blockiert mit unzulässigen Voraussetzungen den Informationszugang und verstößt damit gegen das IFG NRW.

Landesdatenschutzbeauftragter NRW duldet Grundrechtsverstöße seit über 2 Jahren

Penforce hat den Landesbeauftragten nach dem Stand seiner Befassung mit der rechtswidrigen Erlasslage in NRW gefragt. Der Landesbeauftragte für Datenschutz NRW hatte mitgeteilt, dass er die Beteiligung von Polizeibehörden bei Medienproduktionen aufgrund des bislang bestehenden Erlasses (RdErl. des MIK NRW - Az. 401 - 58.02.05 v. 15.11.2011, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen) für unzulässig hält. Die Grundrechtsverstöße der Polizei Oberhausen sollten aber nicht beanstandet werden, da zunächst Gespräche mit dem Ministerium geführt würden. Das Ministerium plane, seinen Erlass zu überarbeiten.

Penforce sagt: Die rechtswidrige Erlasslage mit entsprechenden Folgen in der Praxis ist der Datenschutzbehörde nun seit über 2 Jahre bekannt. Bisher ist offenbar nicht geplant, Reality-TV mit der Polizei NRW zu beanstanden. Weitere Rechtsverstöße sind daher zu befürchten.


Der Landesbeauftragte hat Verstöße gegen Datenschutzvorschriften grundsätzlich zu beanstanden. Von einer Beanstandung darf er nur dann absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist (§ 24 DSG NRW).

Informationsfreiheitsbeauftragter NRW antwortet auch nach 1 Jahr und 7 Monaten nicht

Penforce hat sich im Juni 2013 an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit NRW gewandt und um Unterstützung gebeten. Außer einer Eingangsbestätigung hat Penforce bisher keine inhaltiche Nachricht des LDI NRW erhalten. Auch Erinnerungen im Februar und im November 2014 hatten keine inhaltliche Antwort zufolge. Penforce hat nun erneut erinnert. Die Bearbeitungszeit beträgt damit derzeit 1 Jahr und 7 Monate.

Penforce sagt: Es ist fraglich, ob der Informationsfreiheitsbeauftragte seine Aufgaben angemessen erfüllt, wenn die Klärung einer übersichtlichen Frage über eineinhalb Jahre dauert.

Hintergrund: Penforce interessiert der Inhalt eines Vertrages über Reality-TV, daher hatte Penforce einen Antrag auf Übersendung dieser Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) gestellt. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW verlangt für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG NRW eine Postadresse, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person den Antrag stellt. Eine Postadresse ist allerdings nicht geeignet, um nachzuweisen, dass die Person eine "natürliche" ist. Zudem kann der Antragsteller grundsätzlich die Form der Auskunft wählen (hier: E-Mail, nicht Briefpost).

Penforce sagt: Die Polizeihörde blockiert mit unzulässigen Voraussetzungen den Informationszugang und verstößt damit gegen das IFG NRW.

Polizeibehörde LAFP NRW verstößt gegen das IFG NRW - LDI NRW hilft bisher nicht

Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW verlangt für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) eine Postadresse, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person den Antrag stellt. Eine Postadresse ist allerdings nicht geeignet, um nachzuweisen, dass die Person eine "natürliche" ist. Zudem kann der Antragsteller grundsätzlich die Form der Auskunft wählen (hier: E-Mail, nicht Briefpost).

Penforce sagt: Die Polizeihörde blockiert mit unzulässigen Voraussetzungen den Informationszugang und verstößt damit gegen das IFG NRW.


Penforce hat sich deshalb im Juni 2013 an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit NRW gewandt und um Unterstützung gebeten. Außer einer Eingangsbestätigung hat Penforce bisher keine Nachricht des LDI NRW erhalten. Auch eine Erinnerung im Februar 2014 hatte keine inhaltliche Nachricht zufolge. Penforce hat nun erneut erinnert. Die Bearbeitungszeit beträgt damit derzeit 17 Monate.

Penforce sagt: Es ist fraglich, ob der Informationsfreiheitsbeauftragte seine Aufgaben angemessen erfüllt, wenn die Klärung einer übersichtlichen Frage 17 Monate oder länger dauert.

Hintergrund: Penforce interessiert der Inhalt eines Vertrages über Reality-TV, daher hatte Penforce einen Antrag auf Übersendung dieser Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt.

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