Polizeibehörde LAFP NRW verstößt gegen das IFG NRW - LDI NRW hilft bisher nicht

Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW verlangt für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) eine Postadresse, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person den Antrag stellt. Eine Postadresse ist allerdings nicht geeignet, um nachzuweisen, dass die Person eine "natürliche" ist. Zudem kann der Antragsteller grundsätzlich die Form der Auskunft wählen (hier: E-Mail, nicht Briefpost).

Penforce sagt: Die Polizeihörde blockiert mit unzulässigen Voraussetzungen den Informationszugang und verstößt damit gegen das IFG NRW.


Penforce hat sich deshalb im Juni 2013 an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit NRW gewandt und um Unterstützung gebeten. Außer einer Eingangsbestätigung hat Penforce bisher keine Nachricht des LDI NRW erhalten. Auch eine Erinnerung im Februar 2014 hatte keine inhaltliche Nachricht zufolge. Penforce hat nun erneut erinnert. Die Bearbeitungszeit beträgt damit derzeit 17 Monate.

Penforce sagt: Es ist fraglich, ob der Informationsfreiheitsbeauftragte seine Aufgaben angemessen erfüllt, wenn die Klärung einer übersichtlichen Frage 17 Monate oder länger dauert.

Hintergrund: Penforce interessiert der Inhalt eines Vertrages über Reality-TV, daher hatte Penforce einen Antrag auf Übersendung dieser Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt.

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