Polizei NRW

Landesdatenschutzbeauftragter NRW duldet Grundrechtsverstöße seit über 2 Jahren

Penforce hat den Landesbeauftragten nach dem Stand seiner Befassung mit der rechtswidrigen Erlasslage in NRW gefragt. Der Landesbeauftragte für Datenschutz NRW hatte mitgeteilt, dass er die Beteiligung von Polizeibehörden bei Medienproduktionen aufgrund des bislang bestehenden Erlasses (RdErl. des MIK NRW - Az. 401 - 58.02.05 v. 15.11.2011, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen) für unzulässig hält.

Penforce sagt: Die rechtswidrige Erlasslage mit entsprechenden Folgen in der Praxis ist der Datenschutzbehörde nun seit über 2 Jahre bekannt. Bisher ist offenbar nicht geplant, Reality-TV mit der Polizei NRW zu beanstanden. Weitere Rechtsverstöße sind daher zu befürchten.


Der Landesbeauftragte hat Verstöße gegen Datenschutzvorschriften grundsätzlich zu beanstanden. Von einer Beanstandung darf er nur dann absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist (§ 24 DSG NRW).

LDI: Reality-TV der Polizei NRW aufgrund bestehender Erlasslage unzulässig - weitere Rechtsverstöße werden offenbar geduldet

Der Landesbeauftragte für Datenschutz NRW hat mitgeteilt, dass er die Beteiligung von Polizeibehörden bei Medienproduktionen aufgrund des bislang bestehenden Erlasses (RdErl. des MIK NRW - Az. 401 - 58.02.05 v. 15.11.2011, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen) für unzulässig hält.

Penforce sagt: Es ist zu begrüssen, dass die Datenschutzbehörde nun endlich den Erlass als rechtswidrig bewertet. Bedenklich ist allerdings, dass die Behörde damit zufrieden zu sein scheint, dass der Erlass erst irgendwann im Laufe des Jahres überarbeitet werden soll. Bis dahin ist offenbar nicht geplant, Reality-TV mit der Polizei NRW zu beanstanden. Weitere Rechtsverstöße sind daher zu befürchten.


Der Landesbeauftragte hat Verstöße gegen Datenschutzvorschriften grundsätzlich zu beanstanden. Von einer Beanstandung darf er nur dann absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist (§ 24 DSG NRW).

Penforce wird die Entwicklung weiter verfolgen und den Landesbeauftragten, wenn nötig, gegen Ende des Jahres 2014 erinnern.

Innenministerium NRW will seinen Erlass zu Reality-TV 2014 überarbeiten

Der Landesdatenschutzbeauftragte NRW hat mitgeteilt, dass das Ministerium für Inneres und Kommunales beabsichtigt, seinen Reality-TV-Erlass im Laufe des Jahres 2014 zu überarbeiten.

Ob der Landesdatenschutzbeauftragte die bestehende Erlasslage für rechtswidrig hält, hat die Behörde nicht mitgeteilt.

Penforce fragt nach, wie der Landesdatenschutzbeauftragte Reality-TV aufgrund des Erlasses bewertet.

LDI NRW benötigt länger als 1 Jahr für eine Prüfung

Penforce hatte die Behörde im Oktober 2012 gebeten, sich um die rechtswidrige Erlasslage des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW zu Reality TV mit der Polizei zu kümmern.

Der Landesbeauftragte hat bisher kein Prüfungsergebnis mitgeteilt.

Penforce hat den Landesbauftragten an die offene Prüfung erinnert.

LDI NRW benötigt länger als ein halbes Jahr für eine Prüfung

Der Landesbeauftragte hat bisher kein Prüfungsergebnis mitgeteilt.

Penforce hat den Landesbeauftragten an die offene Prüfung erinnert.

Innenministerium NRW regelt Beteiligung an Reality-TV - Datenschutz ungenügend

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat Regelungen für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei getroffen. Dabei wird die Problematik von Reality-TV erkannt, die Beteiligung aber nicht ausgeschlossen, sondern ungeeignet geregelt.

Penforce sagt: Das Ministerium, das auch für das Datenschutzrecht zuständig ist, sollte sich selbst an das Datenschutzrecht halten und rechtskonforme Regelungen auch für den nachgeordneten Bereich treffen. Das ist hier mißlungen. Penforce hat den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen informiert und wartet interessiert auf das Prüfungsergebnis.

Die Einzelheiten:

Der Erlass: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2051&bes_id=19544&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=presse#det0.

In Nr. 5.3 des Erlasses wird die Beteiligung an Reality-TV unterstützt, wenn sie "im Interesse der Polizei liegt". Das das schnell der Fall sein kann, ist von der grundgesetzwidrigen Beteiligung an "Toto & Harry" bekannt, die auch zur Nachwuchswerbung "gerne genommen" wurde. Der Erlass trifft Regelungen, die im Wesentlichen für die Beteiligung an Reality-TV gemacht sind, allerdings ungeeignet, um das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) einzuhalten.

Unter welchen Bedingungen die Einwilligung von Polizeibediensteten, deren Beteiligung "im interesse der Polizei liegt", oder die Einwilligung von Dritten, denen polizeiliche Maßnahmen drohen, überhaupt freiwillig sein kann, wird nicht problematisiert.

Polizeibediensteten, die eine erteilte Einwilligung widerrufen möchten, wird mitgeteilt, dass dann Schadensersatzansprüche gegen sie drohen (Anlage 5). Dass Dritte ihre Einwilligung widerrufen können, wird ihnen erst gar nicht mitgeteilt (Anlage 6).

Zudem wird eine Einwilligung damit verbunden, einer Produktionsfirma Rechte einzuräumen, ohne das DSG NRW zu beachten (Anlagen 5 und 6, ohne Hinweis nach § 4, Abs. 1 Satz 3 DSG NRW).

Einwilligungserklärungen, die nach den vorgegebenen Muster abgegeben würden, wären unwirksam.

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