LDI: Reality-TV der Polizei NRW aufgrund bestehender Erlasslage unzulässig - weitere Rechtsverstöße werden offenbar geduldet
Der Landesbeauftragte für Datenschutz NRW hat mitgeteilt, dass er die Beteiligung von Polizeibehörden bei Medienproduktionen aufgrund des bislang bestehenden Erlasses (RdErl. des MIK NRW - Az. 401 - 58.02.05 v. 15.11.2011, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen) für unzulässig hält.
Penforce sagt: Es ist zu begrüssen, dass die Datenschutzbehörde nun endlich den Erlass als rechtswidrig bewertet. Bedenklich ist allerdings, dass die Behörde damit zufrieden zu sein scheint, dass der Erlass erst irgendwann im Laufe des Jahres überarbeitet werden soll. Bis dahin ist offenbar nicht geplant, Reality-TV mit der Polizei NRW zu beanstanden. Weitere Rechtsverstöße sind daher zu befürchten.
Der Landesbeauftragte hat Verstöße gegen Datenschutzvorschriften grundsätzlich zu beanstanden. Von einer Beanstandung darf er nur dann absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist (§ 24 DSG NRW).
Penforce wird die Entwicklung weiter verfolgen und den Landesbeauftragten, wenn nötig, gegen Ende des Jahres 2014 erinnern.
Penforce sagt: Es ist zu begrüssen, dass die Datenschutzbehörde nun endlich den Erlass als rechtswidrig bewertet. Bedenklich ist allerdings, dass die Behörde damit zufrieden zu sein scheint, dass der Erlass erst irgendwann im Laufe des Jahres überarbeitet werden soll. Bis dahin ist offenbar nicht geplant, Reality-TV mit der Polizei NRW zu beanstanden. Weitere Rechtsverstöße sind daher zu befürchten.
Der Landesbeauftragte hat Verstöße gegen Datenschutzvorschriften grundsätzlich zu beanstanden. Von einer Beanstandung darf er nur dann absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist (§ 24 DSG NRW).
Penforce wird die Entwicklung weiter verfolgen und den Landesbeauftragten, wenn nötig, gegen Ende des Jahres 2014 erinnern.
penforce - 15. März, 10:33
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