Innenministerium NRW regelt Beteiligung an Reality-TV - Datenschutz ungenügend
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat Regelungen für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei getroffen. Dabei wird die Problematik von Reality-TV erkannt, die Beteiligung aber nicht ausgeschlossen, sondern ungeeignet geregelt.
Penforce sagt: Das Ministerium, das auch für das Datenschutzrecht zuständig ist, sollte sich selbst an das Datenschutzrecht halten und rechtskonforme Regelungen auch für den nachgeordneten Bereich treffen. Das ist hier mißlungen. Penforce hat den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen informiert und wartet interessiert auf das Prüfungsergebnis.
Die Einzelheiten:
Der Erlass: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2051&bes_id=19544&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=presse#det0.
In Nr. 5.3 des Erlasses wird die Beteiligung an Reality-TV unterstützt, wenn sie "im Interesse der Polizei liegt". Das das schnell der Fall sein kann, ist von der grundgesetzwidrigen Beteiligung an "Toto & Harry" bekannt, die auch zur Nachwuchswerbung "gerne genommen" wurde. Der Erlass trifft Regelungen, die im Wesentlichen für die Beteiligung an Reality-TV gemacht sind, allerdings ungeeignet, um das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) einzuhalten.
Unter welchen Bedingungen die Einwilligung von Polizeibediensteten, deren Beteiligung "im interesse der Polizei liegt", oder die Einwilligung von Dritten, denen polizeiliche Maßnahmen drohen, überhaupt freiwillig sein kann, wird nicht problematisiert.
Polizeibediensteten, die eine erteilte Einwilligung widerrufen möchten, wird mitgeteilt, dass dann Schadensersatzansprüche gegen sie drohen (Anlage 5). Dass Dritte ihre Einwilligung widerrufen können, wird ihnen erst gar nicht mitgeteilt (Anlage 6).
Zudem wird eine Einwilligung damit verbunden, einer Produktionsfirma Rechte einzuräumen, ohne das DSG NRW zu beachten (Anlagen 5 und 6, ohne Hinweis nach § 4, Abs. 1 Satz 3 DSG NRW).
Einwilligungserklärungen, die nach den vorgegebenen Muster abgegeben würden, wären unwirksam.
Penforce sagt: Das Ministerium, das auch für das Datenschutzrecht zuständig ist, sollte sich selbst an das Datenschutzrecht halten und rechtskonforme Regelungen auch für den nachgeordneten Bereich treffen. Das ist hier mißlungen. Penforce hat den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen informiert und wartet interessiert auf das Prüfungsergebnis.
Die Einzelheiten:
Der Erlass: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2051&bes_id=19544&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=presse#det0.
In Nr. 5.3 des Erlasses wird die Beteiligung an Reality-TV unterstützt, wenn sie "im Interesse der Polizei liegt". Das das schnell der Fall sein kann, ist von der grundgesetzwidrigen Beteiligung an "Toto & Harry" bekannt, die auch zur Nachwuchswerbung "gerne genommen" wurde. Der Erlass trifft Regelungen, die im Wesentlichen für die Beteiligung an Reality-TV gemacht sind, allerdings ungeeignet, um das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) einzuhalten.
Unter welchen Bedingungen die Einwilligung von Polizeibediensteten, deren Beteiligung "im interesse der Polizei liegt", oder die Einwilligung von Dritten, denen polizeiliche Maßnahmen drohen, überhaupt freiwillig sein kann, wird nicht problematisiert.
Polizeibediensteten, die eine erteilte Einwilligung widerrufen möchten, wird mitgeteilt, dass dann Schadensersatzansprüche gegen sie drohen (Anlage 5). Dass Dritte ihre Einwilligung widerrufen können, wird ihnen erst gar nicht mitgeteilt (Anlage 6).
Zudem wird eine Einwilligung damit verbunden, einer Produktionsfirma Rechte einzuräumen, ohne das DSG NRW zu beachten (Anlagen 5 und 6, ohne Hinweis nach § 4, Abs. 1 Satz 3 DSG NRW).
Einwilligungserklärungen, die nach den vorgegebenen Muster abgegeben würden, wären unwirksam.
penforce - 8. Oktober, 09:17
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