Landesdatenschutzbeauftragter NRW duldet Grundrechtsverstöße seit über 2 Jahren

Penforce hat den Landesbeauftragten nach dem Stand seiner Befassung mit der rechtswidrigen Erlasslage in NRW gefragt. Der Landesbeauftragte für Datenschutz NRW hatte mitgeteilt, dass er die Beteiligung von Polizeibehörden bei Medienproduktionen aufgrund des bislang bestehenden Erlasses (RdErl. des MIK NRW - Az. 401 - 58.02.05 v. 15.11.2011, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen) für unzulässig hält. Die Grundrechtsverstöße der Polizei Oberhausen sollten aber nicht beanstandet werden, da zunächst Gespräche mit dem Ministerium geführt würden. Das Ministerium plane, seinen Erlass zu überarbeiten.

Penforce sagt: Die rechtswidrige Erlasslage mit entsprechenden Folgen in der Praxis ist der Datenschutzbehörde nun seit über 2 Jahre bekannt. Bisher ist offenbar nicht geplant, Reality-TV mit der Polizei NRW zu beanstanden. Weitere Rechtsverstöße sind daher zu befürchten.


Der Landesbeauftragte hat Verstöße gegen Datenschutzvorschriften grundsätzlich zu beanstanden. Von einer Beanstandung darf er nur dann absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist (§ 24 DSG NRW).

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