Informationsfreiheitsbeauftragter NRW bestätigt Auffassung von Penforce - nach 2 Jahren

Der Informationsfreiheitsbeauftragte NRW hat nun die Auffassung von Penforce bestätigt, dass bei einer Anfrage nach dem IFG NRW keine ladungsfähige Postanschrift angegeben werden muss.
Zugleich hat der Informationsfreiheitsbeauftragte das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht. Die Behörde hatte die Anfrage von Penforce nicht weiter bearbeitet und dies mit der Notwendigkeit einer Postadresse begründet.

Penforce sagt: Gut, dass der Informationsfreiheitsbeauftragte nun seiner Aufgabe nachkommt. Zwei Jahre Wartezeit sind dafür allerdings deutlich zu lang. Es bleibt abzuwarten, ob die Polizeibehörde nun die angeforderte Vereinbarung mit dem WDR übersendet.

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