Fazit und Zusammenfassung zum Reality-TV-Beitrag der Stadt Brühl

Penforce sagt: Die Aufsichtsstrukturen haben versagt. Für relevantere Fälle lässt dies in NRW Schlimmes befürchten. Penforce bedauert, dass die beteiligten Behörden nicht dazu ermutigt werden konnten, sich an das geltende Recht zu halten.

Die Stadt Brühl hatte bei einem Reality-TV-Beitrag mitgewirkt und dabei die Grundrechte von Beteiligten verletzt.

Erst die Recherche-Arbeit von Penforce hat gezeigt, dass die Stadt Brühl gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten eine Auskunft fehlerhaft erteilt hat. Zunächst war wegen einer eindeutigen gesetzlichen Definition davon auszugehen, dass die Stadt Brühl dabei bewusst die Unwahrheit mitgeteilt, also gelogen hat. In der weiteren Bearbeitung wurde allerdings deutlich, dass die Beschäftigten der Stadt nicht in der Lage sind, den Gesetzestext zu verstehen, so dass Verstöße gegen Datenschutzrecht auch in anderen Sachbereichen zu befürchten sind.

Der Landesdatenschutzbeauftragte sieht demgegenüber keinen Anlass für eine Beanstandung. Er ignoriert, dass die Stadt Brühl dies als Bestätigung versteht, dass ihr Handeln rechtsmäßig sei. Der Landesdatenschutzbeauftragte wird seiner Aufsichtsaufgabe nicht gerecht.

Die Kommunalaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen durch den Landrat des Rhein-Erft-Kreises und durch die Bezirksregierung Köln sieht in dem Umstand, dass die Stadt Brühl nicht in der Lage ist, Datenschutzrecht anzuwenden, kein Problem. Der Landrat hält sich nicht einmal für zuständig für die Rechtsaufsicht in Datenschutzfragen. Die Kommunalaufsicht wird ihrer Aufgabe nicht gerecht.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hält sich, wie die Recherchen von Penforce gezeigt haben, weder an die Auskunftsfristen, die das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgeben, noch an seine eigenen Empfehlungen. Er wird damit seinen Aufgaben nicht gerecht.

Im Ergebnis hat Penforce hier zwar zunächst einen Rechtsverstoß aufgegriffen, der nicht besonderes gravierend war, aber bei der umfangreichen Korrespondenz rechtsstaatliche Grundsatzprobleme aufgedeckt:
  • Die Stadt Brühl ist grundsätzlich nicht in der Lage, Datenschutzrecht anzuwenden.
  • Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nimmt seine Aufsichtsaufgaben unzureichend war.
  • Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hält sich selbst nicht an das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.
  • Die Kommunalaufsicht des Landes ist nicht in der Lage, die Wiederholungsgefahr der fehlerhaften Rechtsanwendung bei der Stadt Brühl und beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises auszuschließen.

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