Nach unzulässigen Anforderungen der Bezirksregierung zieht Penforce den IFG-Antrag zurück

Die Bezirksregierung Düsseldorf fordert für die Entscheidung über einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) die Bekanntgabe einer Postadresse, an die sie einen Gebührenbescheid adressieren könnte. Diese Voraussetzung ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Zudem ist vor einer Bearbeitung des Antrags offen, ob überhaupt eine Gebühr zu erheben ist, so dass die Angabe einer Postadresse zunächst nicht erforderlich ist.

Penforce sagt: Die Bezirksregierung Düsseldorf verstößt gegen das IFG NRW, indem sie unzulässige Antragsvoraussetzungen aufstellt.


Nach weiterer rechtlicher Prüfung ist Penforce allerdings für das konkrete Informationsanliegen nun zum Ergebnis gekommen, dass ein Auskunftsanspruch für Penforce ohnehin nicht besteht. Hintergrund: Es geht hier um Informationen aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Im Ordnungswidrigkeitengesetz ist eine besondere Auskunftsregelung vorgesehen, die ein besonderes Interesse voraussetzt. Das IFG NRW steht dahinter zurück.

Penforce hat daher den Informationsantrag zurückgezogen. Wie die Bezirksregierung zum Ergebnis gekommen ist, kein Bußgeldverfahren durchzuführen bleibt daher nicht nachzuvollziehen.

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