Reality-TV in Hessen: Hessischer Datenschutzbeauftragter: Behörden-Reality-TV zulässig, wenn Namen nicht genannt werden

Penforce Germany: Der Hessische Datenschutzbeauftragte wird seinen Aufgaben nicht gerecht

Fazit und Zusammenfassung zum Reality-TV-Beitrag mit Gerichtsvollzieher W. Horz, Rosbach


Der Hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch hält Reality-TV, für das sich Behörden bei ihrer hoheitlichen Tätigkeit von einem Kamerateam begleiten lassen, für zulässig, wenn bei der Ausstrahlung der entsprechenden Aufzeichnung keine Namen genannt werden und keine Einzelheiten zur behördlichen Tätigkeit genannt werden. Der Hessische Datenschutzbeauftragte gibt damit seine frühere Forderung auf, dass solche Aufnahmen allenfalls nach einer besonders zu prüfenden Einwilligung der Betroffenen vor der Aufzeichnung zulässig sein können. Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist für die Datenschutzkontrolle aller hessischen öffentlichen Stellen zuständig.

Penforce Germany sagt: Der Hessische Datenschutzbeauftragte verkennt die Rechtslage. Mit seiner Auffassung erteilt er Behörden in Hessen einen Freibrief dafür, an Reality-TV-Formaten ohne Rücksicht auf Betroffene teilzunehmen. Das Datenschutzrecht und die Menschenwürde der Betroffenen spielten dabei keine Rolle. So wird der Hessische Datenschutzbeauftragte seinen Aufgaben nicht gerecht.

Früher hatte die Behörde noch gemeinsam mit allen anderen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zurecht Folgendes festgehalten: „Wird das Fernsehen durch zielgerichtete behördliche Unterstützung in die Lage versetzt, personenbezogene Filmaufnahmen anzufertigen, ist dies rechtlich als Datenübermittlung an private Dritte zu werten. Für einen solchen massiven Eingriff in das Datenschutzgrundrecht der Betroffenen gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Staat, der die Betroffenen zur Duldung bestimmter Eingriffsmaßnahmen zwingen kann, ist grundsätzlich nicht befugt, Dritten die Teilnahme daran zu ermöglichen. Auch das Vorliegen einer wirksamen vorherigen Einwilligung der Betroffenen wird regelmäßig zweifelhaft sein. Für eine solche Einwilligung ist es insbesondere notwendig, die betroffene Person rechtzeitig über Umfang, Dauer und Verwendungszwecke der Aufnahmen aufzuklären und auf die Freiwilligkeit seiner Einwilligung hinzuweisen. Angesichts der Überraschungssituation sowie der mit dem staatlichen Eingriff nicht selten verbundenen Einschüchterung ist hier eine besonders sorgfältige Prüfung geboten.“ (Entschließung zum Reality-TV)

Zusammenfassung der Prüfung eines Realtity-TV-Beitrags des Gerichtsvollziehers W. Horz, Rosbach:

(1) Kabel 1: Achtung Kontrolle: Der Gerichtsvollzieher befragt einen Schuldner an der Wohnungstür; der Gerichtsvollzieher teilt mit, dass eine Vollstreckung dort aussichtslos ist. Der Gerichtsvollzieher lässt eine Wohnung zwangsweise öffnen, teilt mit, es gehe um eine Forderung von 1000 Euro, durchsucht die Wohnung nach pfändbaren Gegenständen und bewertet Gegenstände und Gesamteindruck.

(2) Penforce bittet den Hessischen Datenschutzbeauftragten um Prüfung auf Datenschutzrechtsverstöße.

(3) Der Hessische Datenschutzbeauftragte teilt Folgendes mit: Er könne die die Einzelheiten nicht prüfen, weil er die Sendung nicht sehen könne und der Gerichtsvollzieher inzwischen im Ruhestand sei. Er habe sich beim Amtsgericht Frankfurt nach der Genehmigungspraxis zur TV-Mitwirkung von Gerichtsvollziehern erkundigt. Die Angaben seien zufriedenstellend.

(4) Penforce fragt den Hessischen Datenschutzbeauftragten nach den Angaben des AGs zur Genehmigungspraxis und, ob die Aufnahmen im vorliegenden Fall genehmigt worden sind.

(5) Der Hessische Datenschutzbeauftragte teilt mit: Die Dreharbeiten haben mit Gehmigung stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei auch klargestellt worden, dass weder die Namen der Betroffenen noch die Einzelheiten zu Vollstreckungsaufträgen bzw. den zugrundeliegendne Forderungen zulässig sind. Nähere Angaben zur Genehmigungspraxis, um die Penforce gebeten hatte, teilt der Datenschutzbeauftragte nicht mit.

(6) Da der Hessische Datenschutzbeauftragte darauf hinweist, dass die Aufnahmen genehmigt wurden und es u. a. darauf ankäme, dass Namen und Verfahrenseinzelheiten der Betroffenen in der Sendung nicht genannt werden, geht Penforce davon aus, dass der Datenschutzbeauftragte der Ansicht ist, der Gerichtsvollzieher habe im Rahmen der Genehmigung gehandelt und diese sei datenschutzrechtlich ausreichend. Eine tatsächliche und rechtliche Fehleinschätzung.

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