Reality-TV in NRW: Landesdatenschutzbeauftragter: Behörden-Reality-TV ohne Einwilligung zulässig, wenn Betroffene nachträglich einverstanden sind

Penforce Germany: Landesdatenschutzbeauftragter wird seinen Aufgaben nicht gerecht.

Fazit und Zusammenfassung zum Reality-TV-Beitrag mit einer Politesse der Stadt Brühl


Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW Ulrich Lepper hält Reality-TV, für das sich Behörden bei ihrer hoheitlichen Tätigkeit von einem Kamerateam begleiten lassen, auch ohne Einwilligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger für zulässig. Ausreichend ist nach Auffassung des Landesbeauftragten, wenn sich die Betroffenen gegenüber dem Kamerateam nach der Aufzeichnung mit der Ausstrahlung einverstanden erklären. Der Landesbeauftragte gibt damit seine frühere Forderung auf, dass solche Aufnahmen allenfalls nach einer besonders zu prüfenden Einwilligung der Betroffenen vor der Aufzeichnung zulässig sein können. Der Landesbeauftragte ist für die Datenschutzkontrolle aller nordrhein-westfälischen öffentlichen Stellen zuständig.

Penforce Germany sagt: Der Landesdatenschutzbeauftragte verkennt die Sach- oder die Rechtslage. Mit seiner Auffassung erteilt er Behörden in NRW einen Freibrief dafür, an Reality-TV-Formaten ohne Rücksicht auf die Betroffenen teilzunehmen. Die Behörden dürften danach die Frage, ob Betroffene mit Aufzeichnung und Ausstrahlung einverstanden sind, nachträglich einem Kamerateam überlassen. Das Datenschutzrecht und die Menschenwürde der Betroffenen spielten dabei keine Rolle. So wird der Landesdatenschutzbeauftragte seinen Aufgaben nicht gerecht.

Früher hatte die Behörde noch gemeinsam mit allen anderen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zurecht Folgendes festgehalten: „Wird das Fernsehen durch zielgerichtete behördliche Unterstützung in die Lage versetzt, personenbezogene Filmaufnahmen anzufertigen, ist dies rechtlich als Datenübermittlung an private Dritte zu werten. Für einen solchen massiven Eingriff in das Datenschutzgrundrecht der Betroffenen gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Staat, der die Betroffenen zur Duldung bestimmter Eingriffsmaßnahmen zwingen kann, ist grundsätzlich nicht befugt, Dritten die Teilnahme daran zu ermöglichen. Auch das Vorliegen einer wirksamen vorherigen Einwilligung der Betroffenen wird regelmäßig zweifelhaft sein. Für eine solche Einwilligung ist es insbesondere notwendig, die betroffene Person rechtzeitig über Umfang, Dauer und Verwendungszwecke der Aufnahmen aufzuklären und auf die Freiwilligkeit seiner Einwilligung hinzuweisen. Angesichts der Überraschungssituation sowie der mit dem staatlichen Eingriff nicht selten verbundenen Einschüchterung ist hier eine besonders sorgfältige Prüfung geboten.“ (Entschließung zum Reality-TV)

Zusammenfassung der Prüfung eines Reality-TV-Beitrags der Stadt Brühl:

(1) Kabel 1: Achtung Kontrolle: Politesse Birgit Adler-Adolph, Stadt Brühl, zeigt ihre Arbeit beim Verwarnen, Strafzettel Verteilen und beim Kontakt mit den Täterinnen und Tätern von Ordnungswidrigkeiten. Auf die Personen, die von den Maßnahmen betroffen sind, wird dabei anscheinend keine Rücksicht genommen.

(2) Penforce bittet den Landesbeauftragten um Prüfung auf Datenschutzrechtsverstöße.

(3) Der Landesbeauftragte teilt mit: Die Betroffenen haben vorab ihre Einwilligung erteilt. Ein Datenschutzrechtsverstoß liege nicht vor.

(4) Penforce bittet den Landesbeauftragten um Informationen aus der Akte zu der Angelegenheit.

(5) Der Landesbeauftragte antwortet nicht in der Frist, die das Informationsfreiheitsgesetz NRW vorsieht. Er verstößt damit selbst gegen das Gesetz, über dessen Umsetzung er als Informationsfreiheitsbeauftragter zu wachen hat.

(6) Penforce bittet die Stadt Brühl um weitere Auskunft, nachdem die Unterlagen, die der Landesbeauftragte schließlich zur Verfügung gestellt hat, keine ausreichende Aufklärung geliefert haben.

(7) Penforce stellt fest, dass es nach den internen Unterlagen der Stadt Brühl keine vorherigen Einwilligungen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger gegeben hat. Die Stadt hatte es als ausreichend angesehen, wenn das Kamerateam die Betroffenen nachträglich fragt, ob sie mit einer Ausstrahlung ihrer Bilder einverstanden sind.

(8) Penforce stellt dem Landesbeauftragten die Unterlagen zur Verfügung und regt eine erneute Prüfung an.

(9) Der Landesbeauftragte hält an seiner Bewertung fest, dass kein Datenschutzverstoß festzustellen ist. Er billigt damit, dass die Aufnahmen ohne Einwilligung stattgefunden haben.

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