Stadt Brühl: Landesdatenschutzbeauftragter sieht kein Problem - Penforce hat noch Fragen

Der Landesdatenschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalen teilt mit, die Stadt Brühl habe von den beteiligten Personen beim Reality-TV mit "Parksündern" immer vorab eine Einwilligung zu Filmaufnahmen erhalten, die aufgezeichnet, aber nicht schriftlich dokumentiert worden sei. Damit sei kein Verstoß gegen Datenschutzrecht festzustellen und die Bearbeitung des Falles abgeschlossen.

Penforce Germany sagt: Die Bewertung überzeugt nicht. Penforce hat noch Fragen und hofft die Beantwortung durch den Landesdatenschutzbeauftragten:

1. Es sollen vor der Aufnahme Einverständniserklärungen der betroffenen Personen eingeholt worden sein. Bei den gezeigten Sachverhalten bedeutet dies, dass entweder
a) Personen mit hohem schauspielerischem Talent engagiert worden sind, die zunächst nach vorheriger Information über die Ordnungswidrigkeit absichtlich falsch geparkt oder - wie in einem Fall - dazu angesetzt haben und sich dann den Verstoß haben erläutern und eine Verwarnung haben aussprechen lassen (Skripted Reality) oder
b) Personen vielmehr zuerst unter Kamerabeobachtung eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, dann verwarnt worden sind und erst im Anschluss ihre Einwilligung in die weitere Verwertung der Aufnahmen erteilt haben. Letzteres erscheint wahrscheinlicher.

2. Das die Einwilligungen nur "aufgezeichnet" und nicht schriftlich dokumentiert worden sein sollen, soll datenschutzrechtlich zulässig sein. Da die Stadt die Betroffenen vor der Aufnahme um Einwilligung gebeten haben soll, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es nahelegen vom Regelfall der Schriftlichkeit abzusehen. Die "Aufzeichnung" legt zudem nahe, dass nicht Stadt, sondern das Kamerateam das Einverständnis dokumentiert und damit wohl auch eingeholt hat.

3. Der Landesdatenschutzbeauftragte stellt in seiner rechtlichen Bewertung darauf ab, dass Einverständniserklärungen für die Ausstrahlung im Fernsehen eingeholt worden seien. Datenschutzrechtlich kommt es aber nicht erst auf die Ausstrahlung an, sondern bereits auf die Aufzeichnung. Ob die Sendung ausgestrahlt wird und dazu das Einverständnis eingeholt wurde, ist eine Frage der Medienaufsicht, die nicht in der Zuständigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten liegt.

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