Informationsfreiheitsbeauftragter NRW antwortet auch nach 1 Jahr und 10 Monaten nicht

Penforce hat sich im Juni 2013 an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit NRW gewandt und um Unterstützung gebeten. Außer einer Eingangsbestätigung hat Penforce bisher keine inhaltiche Nachricht des LDI NRW erhalten. Auch Erinnerungen im Februar und im November 2014 hatten keine inhaltliche Antwort zufolge. Penforce hat nun erneut erinnert. Die Bearbeitungszeit beträgt damit derzeit 1 Jahr und 10 Monate. Der Ablauf der Anfrage ist auf https://fragdenstaat.de/anfrage/reality-tv-die-ermittler-vereinbarung-mit-dem-wdr/ dokumentiert.

Penforce hat den LDI NRW daran erinnert, dass sich nicht nur aus der Aufgabe als Informationsfreiheitsbeauftragter, sondern auch aus dem Petitionsrecht des Grundgesetzes die Pflicht ergibt, sich zumindest mit einem Anliegen auseinanderzusetzen und zu antworten.

Penforce sagt: Es ist fraglich, ob der Informationsfreiheitsbeauftragte seine Aufgaben angemessen erfüllt, wenn die Klärung einer übersichtlichen Frage über eineinhalb Jahre dauert.


Hintergrund: Penforce interessiert der Inhalt eines Vertrages über Reality-TV, daher hatte Penforce einen Antrag auf Übersendung dieser Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) gestellt. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW verlangt für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG NRW eine Postadresse, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person den Antrag stellt. Eine Postadresse ist allerdings nicht geeignet, um nachzuweisen, dass die Person eine "natürliche" ist. Zudem kann der Antragsteller grundsätzlich die Form der Auskunft wählen (hier: E-Mail, nicht Briefpost).

Penforce sagt: Die Polizeihörde blockiert mit unzulässigen Voraussetzungen den Informationszugang und verstößt damit gegen das IFG NRW.

Landesdatenschutzbeauftragter NRW duldet Grundrechtsverstöße seit über 2 Jahren

Penforce hat den Landesbeauftragten nach dem Stand seiner Befassung mit der rechtswidrigen Erlasslage in NRW gefragt. Der Landesbeauftragte für Datenschutz NRW hatte mitgeteilt, dass er die Beteiligung von Polizeibehörden bei Medienproduktionen aufgrund des bislang bestehenden Erlasses (RdErl. des MIK NRW - Az. 401 - 58.02.05 v. 15.11.2011, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen) für unzulässig hält.

Penforce sagt: Die rechtswidrige Erlasslage mit entsprechenden Folgen in der Praxis ist der Datenschutzbehörde nun seit über 2 Jahre bekannt. Bisher ist offenbar nicht geplant, Reality-TV mit der Polizei NRW zu beanstanden. Weitere Rechtsverstöße sind daher zu befürchten.


Der Landesbeauftragte hat Verstöße gegen Datenschutzvorschriften grundsätzlich zu beanstanden. Von einer Beanstandung darf er nur dann absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist (§ 24 DSG NRW).

Informationsfreiheitsbeauftragter NRW antwortet auch nach 1 Jahr und 7 Monaten nicht

Penforce hat sich im Juni 2013 an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit NRW gewandt und um Unterstützung gebeten. Außer einer Eingangsbestätigung hat Penforce bisher keine inhaltiche Nachricht des LDI NRW erhalten. Auch Erinnerungen im Februar und im November 2014 hatten keine inhaltliche Antwort zufolge. Penforce hat nun erneut erinnert. Die Bearbeitungszeit beträgt damit derzeit 1 Jahr und 7 Monate.

Penforce sagt: Es ist fraglich, ob der Informationsfreiheitsbeauftragte seine Aufgaben angemessen erfüllt, wenn die Klärung einer übersichtlichen Frage über eineinhalb Jahre dauert.

Hintergrund: Penforce interessiert der Inhalt eines Vertrages über Reality-TV, daher hatte Penforce einen Antrag auf Übersendung dieser Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) gestellt. Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW verlangt für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG NRW eine Postadresse, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person den Antrag stellt. Eine Postadresse ist allerdings nicht geeignet, um nachzuweisen, dass die Person eine "natürliche" ist. Zudem kann der Antragsteller grundsätzlich die Form der Auskunft wählen (hier: E-Mail, nicht Briefpost).

Penforce sagt: Die Polizeihörde blockiert mit unzulässigen Voraussetzungen den Informationszugang und verstößt damit gegen das IFG NRW.

Polizeibehörde LAFP NRW verstößt gegen das IFG NRW - LDI NRW hilft bisher nicht

Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW verlangt für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) eine Postadresse, um sicherzustellen, dass eine natürliche Person den Antrag stellt. Eine Postadresse ist allerdings nicht geeignet, um nachzuweisen, dass die Person eine "natürliche" ist. Zudem kann der Antragsteller grundsätzlich die Form der Auskunft wählen (hier: E-Mail, nicht Briefpost).

Penforce sagt: Die Polizeihörde blockiert mit unzulässigen Voraussetzungen den Informationszugang und verstößt damit gegen das IFG NRW.


Penforce hat sich deshalb im Juni 2013 an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit NRW gewandt und um Unterstützung gebeten. Außer einer Eingangsbestätigung hat Penforce bisher keine Nachricht des LDI NRW erhalten. Auch eine Erinnerung im Februar 2014 hatte keine inhaltliche Nachricht zufolge. Penforce hat nun erneut erinnert. Die Bearbeitungszeit beträgt damit derzeit 17 Monate.

Penforce sagt: Es ist fraglich, ob der Informationsfreiheitsbeauftragte seine Aufgaben angemessen erfüllt, wenn die Klärung einer übersichtlichen Frage 17 Monate oder länger dauert.

Hintergrund: Penforce interessiert der Inhalt eines Vertrages über Reality-TV, daher hatte Penforce einen Antrag auf Übersendung dieser Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt.

Nach unzulässigen Anforderungen der Bezirksregierung zieht Penforce den IFG-Antrag zurück

Die Bezirksregierung Düsseldorf fordert für die Entscheidung über einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) die Bekanntgabe einer Postadresse, an die sie einen Gebührenbescheid adressieren könnte. Diese Voraussetzung ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Zudem ist vor einer Bearbeitung des Antrags offen, ob überhaupt eine Gebühr zu erheben ist, so dass die Angabe einer Postadresse zunächst nicht erforderlich ist.

Penforce sagt: Die Bezirksregierung Düsseldorf verstößt gegen das IFG NRW, indem sie unzulässige Antragsvoraussetzungen aufstellt.


Nach weiterer rechtlicher Prüfung ist Penforce allerdings für das konkrete Informationsanliegen nun zum Ergebnis gekommen, dass ein Auskunftsanspruch für Penforce ohnehin nicht besteht. Hintergrund: Es geht hier um Informationen aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Im Ordnungswidrigkeitengesetz ist eine besondere Auskunftsregelung vorgesehen, die ein besonderes Interesse voraussetzt. Das IFG NRW steht dahinter zurück.

Penforce hat daher den Informationsantrag zurückgezogen. Wie die Bezirksregierung zum Ergebnis gekommen ist, kein Bußgeldverfahren durchzuführen bleibt daher nicht nachzuvollziehen.

LDI: Reality-TV der Polizei NRW aufgrund bestehender Erlasslage unzulässig - Rechtsverstöße der Polizei Oberhausen offenbar egal

Der Landesbeauftragte für Datenschutz NRW hat mitgeteilt, dass er die Beteiligung von Polizeibehörden bei Medienproduktionen aufgrund des bislang bestehenden Erlasses (RdErl. des MIK NRW - Az. 401 - 58.02.05 v. 15.11.2011, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen) für unzulässig hält.

Die schwerwiegenden Rechtsverstöße, die die Polizei Oberhausen demnach begangen hat, veranlassen die Datenschutzbehörde allerdings nicht, die Angelegenheit gegenüber der Polizei aufzugreifen.

Penforce sagt: Es ist zu begrüssen, dass die Datenschutzbehörde nun endlich den Erlass als rechtswidrig bewertet. Bedenklich ist allerdings, dass die Behörde damit zufrieden zu sein scheint, dass der Erlass erst irgendwann im Laufe des Jahres überarbeitet werden soll. Bis dahin ist offenbar nicht geplant, Reality-TV mit der Polizei NRW zu beanstanden. Weitere Rechtsverstöße sind daher zu befürchten.

Ebenso bedenklich ist, dass der LDI NRW nicht seiner Pflicht nachkommt, schwerwiegende Rechtsverstöße zu beanstanden, obwohl die Mängelbehebung keineswegs sichergestellt ist.


Der Landesbeauftragte hat Verstöße gegen Datenschutzvorschriften grundsätzlich zu beanstanden. Von einer Beanstandung darf er nur dann absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist (§ 24 DSG NRW).

Penforce wird die Entwicklung weiter verfolgen und den Landesbeauftragten, wenn nötig, gegen Ende des Jahres 2014 erinnern.

Bearbeitungsdauer bis zur Entscheidung der Datenschutzbehörde, die Angelegenheit nicht gegenüber der verantwortlichen Behörde aufzugreifen: 17 Monate.

LDI: Reality-TV der Polizei NRW aufgrund bestehender Erlasslage unzulässig - weitere Rechtsverstöße werden offenbar geduldet

Der Landesbeauftragte für Datenschutz NRW hat mitgeteilt, dass er die Beteiligung von Polizeibehörden bei Medienproduktionen aufgrund des bislang bestehenden Erlasses (RdErl. des MIK NRW - Az. 401 - 58.02.05 v. 15.11.2011, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen) für unzulässig hält.

Penforce sagt: Es ist zu begrüssen, dass die Datenschutzbehörde nun endlich den Erlass als rechtswidrig bewertet. Bedenklich ist allerdings, dass die Behörde damit zufrieden zu sein scheint, dass der Erlass erst irgendwann im Laufe des Jahres überarbeitet werden soll. Bis dahin ist offenbar nicht geplant, Reality-TV mit der Polizei NRW zu beanstanden. Weitere Rechtsverstöße sind daher zu befürchten.


Der Landesbeauftragte hat Verstöße gegen Datenschutzvorschriften grundsätzlich zu beanstanden. Von einer Beanstandung darf er nur dann absehen, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist (§ 24 DSG NRW).

Penforce wird die Entwicklung weiter verfolgen und den Landesbeauftragten, wenn nötig, gegen Ende des Jahres 2014 erinnern.

Innenministerium NRW will seinen Erlass zu Reality-TV 2014 überarbeiten

Der Landesdatenschutzbeauftragte NRW hat mitgeteilt, dass das Ministerium für Inneres und Kommunales beabsichtigt, seinen Reality-TV-Erlass im Laufe des Jahres 2014 zu überarbeiten.

Ob der Landesdatenschutzbeauftragte die bestehende Erlasslage für rechtswidrig hält, hat die Behörde nicht mitgeteilt.

Penforce fragt nach, wie der Landesdatenschutzbeauftragte Reality-TV aufgrund des Erlasses bewertet.

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