LDI NRW: Keine Informationsfreiheit ohne Postadresse, Behörde muss nicht scannen

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Ulrich Lepper ist der Ansicht, nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) bestehe kein Informationsrecht in Form einer elektronischen Kopie (Scan) eines Papiervorgangs. Wenn ein Vorgang in Papierform vorliege, sei dies ein wichtiger Grund, keine elektronische Kopie zur Verfügung zu stellen. Er bietet aber eine Papierkopie an, verlangt dafür allerdings eine postalische Adresse.

Penforce Germany sagt: Der Landesbeauftragte handelt mit der Ablehnung der Auskunft in der beantragten Form rechtswidrig. Nachdem zudem nun schon der zweite Antrag von zweien zu spät beauskunftet wurde, drängt sich der Eindruck auf, dass die Verspätung die Regel ist. Penforce Germany meint, dass der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit stärker darauf achten sollte, dass er sich selbst an das Gesetz hält.

Im Einzelnen: Penforce Germany hatte um eine Auskunft über den Akteninhalt in Form einer elektronischen Kopie (Scan) gebeten. Der LDI NRW teilte kurz vor Ablauf der Bescheidungsfrist mit, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bestimme der Antragsteller grundsätzlich die Art des Informationszugangs. Eine andere Art dürfe nur dann bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Soweit die Aktenteile elektronisch vorhanden seien, beispielsweise die Schriftstücke des LDI NRW, werde diesem Antrag entsprochen. Der Rest der Akte liege jedoch lediglich in Papierform vor. Die öffentliche Stelle sei nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt zu scannen, um der begehrten Übersendungsart zu entsprechen. Die Tatsache, dass die begehrten Informationen nicht in der beantragten Form vorhanden seien, stelle einen wichtigen Grund für die Bestimmung einer anderen Übersendungsart im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW dar.

Inzwischen hat die Behörde Auskunft über die elektronisch vorhandenen Schriftstücke erteilt, fordert für die Übersendung von Papierkopien aber eine postalische Anschrift. Da die Projektbeteiligten von Penforce Germany sich das Recht vorbehalten, pseudonym aufzutreten, gibt Penforce Germany keine postalischen Adressen von Personen heraus.

Die Entscheidung, das Vorliegen einer Information in einer bestimmten Form sei ein wichtiger Grund dafür, die Information in einer anderen beantragten Form zu verweigern, ist rechtswidrig. Als wichtiger Grund, die Auskunft in der beantragten Form zu verweigern, kommen rechtliche Gründe und ein zu hoher Verwaltungsaufwand in Betracht (siehe auch die Anwendungshinweise des LDI NRW unter https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/submenu_Anwendungshinweise/Inhalt/Anwendungshinweise_zum_Informationsfreiheitsgesetz/__5.pdf).

Wenn darauf abgestellt wird, ob die beantragte Form bereits vorliegt, wird die gesetzliche Regelung, die grundsätzlich einen leichten Zugang nach Wunsch eines Antragstellers gewährleistet, ad absurdum geführt: Es ist davon auszugehen, dass die beantragten Informationen auch nicht schon als Kopie vorliegen, sondern Kopien erst angefertigt werden müssten. Nach Argumentation der Behörde wäre sie daher auch nicht verpflichtet, die Information in Form von Papierkopien zu erteilen. Damit bestünde insoweit nur die Verpflichtung, Einsicht zu gewähren. Dies widerspricht der gesetzlichen Intention.

Zoll hat geantwortet - Bundesbeauftragter hat noch Fragen

Der Zoll (Bundesfinanzdirektion Südost) hat dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geantwortet. Danach habe der Zoll sich an einen Erlass des Bundesfinanzministeriums gehalten, die Einwilligungen aller Betroffenen eingeholt und damit alles richtig gemacht.

Der Bundesbeauftragte sieht allerdings seine Bedenken nicht ausgeräumt, dass die Einwilligungserklärungen der Betroffenen wirksam sind. Er hat die Bundesfinanzdirektion Südost dazu erneut um Stellungnahme gebeten. Außerdem hat er sich an das Bundesfinanzministerium mit der Bitte gewandt, seinen entsprechenden Erlass zu überprüfen.

Penforce Germany freut sich, dass die Datenschutzbehörde ihre Aufgabe wahrnimmt, und wartet gespannt auf das Ergebnis.

Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder: Ergebnisse?

Der Vorsitzende der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder 2011 hat Penforce Germany keine Informationen über die Maßnahmen gegen Polizei-Reality-TV im Gespräch mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder zur Verfügung gestellt.

Penforce Germany ermutigt die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder weiterhin, auf die Innenministerkonferenz einzuwirken und ihr eigenes Vollzugsdefizit zu beseitigen. In den Fällen, die Penforce auf dieser Site bisher dokumentiert hat, wurden offensichtlich Datenschutzgesetze verletzt. Die zuständigen Datenschutzbehörden unternahmen dagegen bisher nichts.

Penforce Germany bittet die aktuelle Vorsitzende der Datenschutzkonferenz, die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
Brandenburg Hartge, um Auskunft über den aktuellen Stand der Diskussion zwischen den beiden Konferenzen.


Penforce Germany erwartet gespannt die weiteren Maßnahmen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit antwortet nicht

Der Bundesbeauftragte hat bisher auf die Eingabe von Penforce in keiner Form reagiert.

Penforce Germany erinnert.

TIMELINE: Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit benötigt für seine Prüfung bisher 6 Monate.

Freiwillig im Knast - Der Hessische Datenschutzbeauftragte: JVA-Häftlinge wollten ins Fernsehen

Der Hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Ronellenfitsch sieht kein Problem, wenn Häftlinge in einer Justizvollzugsanstalt für eine Reality-TV-Sendung gefilmt und gesendet werden. Obwohl er für seine Auffassung keine nachvollziehbare Begründung nennt, ist anzunehmen, dass er von einer Einwilligung ausgeht. Zweifel an der Freiwilligkeit kommen dabei anscheinend nicht auf, obwohl die betroffenen Personen Häftlinge und Vollzugsbeamte sind.

Penforce Germany sagt: Der Hessische Datenschutzbeauftragte verkennt die Rechtslage. Von Freiwilligkeit bei der Einwilligung kann jedenfalls bei Häftlingen, die im besonderen Gewaltverhältnis stehen, nicht ausgegangen werden. So wird der Hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Ronellenfitsch seinen Aufgaben nicht gerecht.

Zusammenfassung der Prüfung eines Reality-TV-Beitrags der JVA Darmstadt:

(1) Kabel 1, Achtung Kontrolle zeigt u. a., wie Vollzugsbeamte einen Häftling aus dem Haftraum holen, Hafträume kontrollieren, Häftlinge transportieren, kontrollieren und befragen, sowie wie ein persönlicher Gegenstand eingezogen und ein Schadensersatzanspruch angekündigt wird.

(2) Penforce Germany bittet den Hessischen Datenschutzbeauftragten um Prüfung.

(3) Der Hessische Datenschutzbeauftragte teilt mit, es sei kein datenschutzrechtlicher Verstoß festzustellen.

(4) Da die Behörde keine näheren Angaben macht, stellt Penforce Germany Fragen zum festgestellten Sachverhalt und zu Einzelheiten der rechtlichen Bewertung.

(5) Der Hessische Datenschutzbeauftragte beantwortet die Fragen nicht. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ausschließlich Schauspieler in Kulissen zu sehen war, ist von schwerwiegenden Verstößen gegen Datenschutzrecht auszugehen, die die zuständige Behörde ignoriert.

Stadt Brühl lügt - LDI NRW sieht kein Problem

Die Stadt Brühl hat der Datenschutzbehörde mitgeteilt, vor der Reality-TV-Aufzeichnung habe es Einverständniserklärungen gegeben. Nach internen Unterlagen der Stadt Brühl, die Penforce und der Datenschutzbehörde vorliegen, ist das nicht der Fall. Ein Verstoß gegen Datenschutzrecht liegt damit vor. Für den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist es weder problematisch, dass er durch die Stadt angelogen wurde, noch dass ein Rechtsverstoß stattgefunden hat.

Penforce Germany sagt: Eine Aufsichtsbehörde, die sich sehenden Auges belügen lässt und eigene unzutreffende Prüfergebnisse wider besseren Wissens aufrecht erhält, kann nur noch schwerlich ernst genommen werden.

Reality-TV in Hessen: Hessischer Datenschutzbeauftragter: Behörden-Reality-TV zulässig, wenn Namen nicht genannt werden

Penforce Germany: Der Hessische Datenschutzbeauftragte wird seinen Aufgaben nicht gerecht

Fazit und Zusammenfassung zum Reality-TV-Beitrag mit Gerichtsvollzieher W. Horz, Rosbach


Der Hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch hält Reality-TV, für das sich Behörden bei ihrer hoheitlichen Tätigkeit von einem Kamerateam begleiten lassen, für zulässig, wenn bei der Ausstrahlung der entsprechenden Aufzeichnung keine Namen genannt werden und keine Einzelheiten zur behördlichen Tätigkeit genannt werden. Der Hessische Datenschutzbeauftragte gibt damit seine frühere Forderung auf, dass solche Aufnahmen allenfalls nach einer besonders zu prüfenden Einwilligung der Betroffenen vor der Aufzeichnung zulässig sein können. Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist für die Datenschutzkontrolle aller hessischen öffentlichen Stellen zuständig.

Penforce Germany sagt: Der Hessische Datenschutzbeauftragte verkennt die Rechtslage. Mit seiner Auffassung erteilt er Behörden in Hessen einen Freibrief dafür, an Reality-TV-Formaten ohne Rücksicht auf Betroffene teilzunehmen. Das Datenschutzrecht und die Menschenwürde der Betroffenen spielten dabei keine Rolle. So wird der Hessische Datenschutzbeauftragte seinen Aufgaben nicht gerecht.

Früher hatte die Behörde noch gemeinsam mit allen anderen Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zurecht Folgendes festgehalten: „Wird das Fernsehen durch zielgerichtete behördliche Unterstützung in die Lage versetzt, personenbezogene Filmaufnahmen anzufertigen, ist dies rechtlich als Datenübermittlung an private Dritte zu werten. Für einen solchen massiven Eingriff in das Datenschutzgrundrecht der Betroffenen gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Staat, der die Betroffenen zur Duldung bestimmter Eingriffsmaßnahmen zwingen kann, ist grundsätzlich nicht befugt, Dritten die Teilnahme daran zu ermöglichen. Auch das Vorliegen einer wirksamen vorherigen Einwilligung der Betroffenen wird regelmäßig zweifelhaft sein. Für eine solche Einwilligung ist es insbesondere notwendig, die betroffene Person rechtzeitig über Umfang, Dauer und Verwendungszwecke der Aufnahmen aufzuklären und auf die Freiwilligkeit seiner Einwilligung hinzuweisen. Angesichts der Überraschungssituation sowie der mit dem staatlichen Eingriff nicht selten verbundenen Einschüchterung ist hier eine besonders sorgfältige Prüfung geboten.“ (Entschließung zum Reality-TV)

Zusammenfassung der Prüfung eines Realtity-TV-Beitrags des Gerichtsvollziehers W. Horz, Rosbach:

(1) Kabel 1: Achtung Kontrolle: Der Gerichtsvollzieher befragt einen Schuldner an der Wohnungstür; der Gerichtsvollzieher teilt mit, dass eine Vollstreckung dort aussichtslos ist. Der Gerichtsvollzieher lässt eine Wohnung zwangsweise öffnen, teilt mit, es gehe um eine Forderung von 1000 Euro, durchsucht die Wohnung nach pfändbaren Gegenständen und bewertet Gegenstände und Gesamteindruck.

(2) Penforce bittet den Hessischen Datenschutzbeauftragten um Prüfung auf Datenschutzrechtsverstöße.

(3) Der Hessische Datenschutzbeauftragte teilt Folgendes mit: Er könne die die Einzelheiten nicht prüfen, weil er die Sendung nicht sehen könne und der Gerichtsvollzieher inzwischen im Ruhestand sei. Er habe sich beim Amtsgericht Frankfurt nach der Genehmigungspraxis zur TV-Mitwirkung von Gerichtsvollziehern erkundigt. Die Angaben seien zufriedenstellend.

(4) Penforce fragt den Hessischen Datenschutzbeauftragten nach den Angaben des AGs zur Genehmigungspraxis und, ob die Aufnahmen im vorliegenden Fall genehmigt worden sind.

(5) Der Hessische Datenschutzbeauftragte teilt mit: Die Dreharbeiten haben mit Gehmigung stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei auch klargestellt worden, dass weder die Namen der Betroffenen noch die Einzelheiten zu Vollstreckungsaufträgen bzw. den zugrundeliegendne Forderungen zulässig sind. Nähere Angaben zur Genehmigungspraxis, um die Penforce gebeten hatte, teilt der Datenschutzbeauftragte nicht mit.

(6) Da der Hessische Datenschutzbeauftragte darauf hinweist, dass die Aufnahmen genehmigt wurden und es u. a. darauf ankäme, dass Namen und Verfahrenseinzelheiten der Betroffenen in der Sendung nicht genannt werden, geht Penforce davon aus, dass der Datenschutzbeauftragte der Ansicht ist, der Gerichtsvollzieher habe im Rahmen der Genehmigung gehandelt und diese sei datenschutzrechtlich ausreichend. Eine tatsächliche und rechtliche Fehleinschätzung.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit antwortet nicht

Nach einer Zwischennachricht im Mai 2011 antwortet der Bundesbeauftragte auch nach zwei Erinnerungen nicht mehr.

Penforce Germany erinnert auch ein drittes Mal.

TIMELINE: Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit benötigt für seine Prüfung bisher 9 Monate.

Penforce Germany: Privatheit schützen und respektieren

Penforce Germany ermutigt öffentliche und private Stellen, die Privatheit zu respektieren und zu schützen.

Aktuelle Aktion

Gegen Reality-TV mit Behörden: Penforce informiert die Datenschützbehörden.

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