Penforce sagt: Die Polizei Hamburg verstößt offensichtlich gegen Datenschutzrecht. Der Hamburgische Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit weiß das und ignoriert es. Damit ist eine Fortsetzung der rechtswidrigen Praxis der Polizei zu befürchten. Die Datenschutzbehörde erfüllt ihre Aufgabe nicht.
Die Hamburgische Beauftragte hatte zunächst mitgeteilt, er wolle dem Sachverhalt, auf den Penforce aufmerksam gemacht hatte, nachgehen, aber nicht über das Ergebnis informieren. Erst nach einem Informationsfreiheitsantrag hat die Behörde mitgeteilt, sie habe der Polizei "anheim gestellt", die Angelegenheit selbst zu prüfen. Über ein gegebenenfalls eintreffendes Schreiben der Polizei wolle man Penforce informieren.
Wie zu erwarten liegt auch mehr als vier Monate später bei Penforce keine Information vor. Penfore geht daher davon aus, dass weder die Polizei noch der Datenschutzbeauftragte eine Prüfung vorgenommen haben, und schließt die Angelegenheit ab.
Penforce bedauert, das die Behörden nicht motiviert werden konnten, die Privatheit zu respektieren und zu schützen.
penforce - 17. März, 20:04
Penforce sagt: Die Aufsichtsstrukturen haben versagt. Für relevantere Fälle lässt dies in NRW Schlimmes befürchten. Penforce bedauert, dass die beteiligten Behörden nicht dazu ermutigt werden konnten, sich an das geltende Recht zu halten.
Die Stadt Brühl hatte bei einem Reality-TV-Beitrag mitgewirkt und dabei die Grundrechte von Beteiligten verletzt.
Erst die Recherche-Arbeit von Penforce hat gezeigt, dass die Stadt Brühl gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten eine Auskunft fehlerhaft erteilt hat. Zunächst war wegen einer eindeutigen gesetzlichen Definition davon auszugehen, dass die Stadt Brühl dabei bewusst die Unwahrheit mitgeteilt, also gelogen hat. In der weiteren Bearbeitung wurde allerdings deutlich, dass die Beschäftigten der Stadt nicht in der Lage sind, den Gesetzestext zu verstehen, so dass Verstöße gegen Datenschutzrecht auch in anderen Sachbereichen zu befürchten sind.
Der Landesdatenschutzbeauftragte sieht demgegenüber keinen Anlass für eine Beanstandung. Er ignoriert, dass die Stadt Brühl dies als Bestätigung versteht, dass ihr Handeln rechtsmäßig sei. Der Landesdatenschutzbeauftragte wird seiner Aufsichtsaufgabe nicht gerecht.
Die Kommunalaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen durch den Landrat des Rhein-Erft-Kreises und durch die Bezirksregierung Köln sieht in dem Umstand, dass die Stadt Brühl nicht in der Lage ist, Datenschutzrecht anzuwenden, kein Problem. Der Landrat hält sich nicht einmal für zuständig für die Rechtsaufsicht in Datenschutzfragen. Die Kommunalaufsicht wird ihrer Aufgabe nicht gerecht.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hält sich, wie die Recherchen von Penforce gezeigt haben, weder an die Auskunftsfristen, die das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgeben, noch an seine eigenen Empfehlungen. Er wird damit seinen Aufgaben nicht gerecht.
Im Ergebnis hat Penforce hier zwar zunächst einen Rechtsverstoß aufgegriffen, der nicht besonderes gravierend war, aber bei der umfangreichen Korrespondenz rechtsstaatliche Grundsatzprobleme aufgedeckt:
- Die Stadt Brühl ist grundsätzlich nicht in der Lage, Datenschutzrecht anzuwenden.
- Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nimmt seine Aufsichtsaufgaben unzureichend war.
- Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hält sich selbst nicht an das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.
- Die Kommunalaufsicht des Landes ist nicht in der Lage, die Wiederholungsgefahr der fehlerhaften Rechtsanwendung bei der Stadt Brühl und beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises auszuschließen.
penforce - 17. März, 15:09
Penforce hatte die Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsicht auf ein fehlerhaftes Rechtsverständnis des Landrats des Rhein-Erft-Kreises aufmerksam gemacht und angeregt, diesen über seine Aufgaben aufzuklären. Der Landrat ist der Auffassung, er sei nicht für die Kommunalaufsicht zuständig, wenn es um Datenschutzfragen geht. Tatsächlich ist der Landrat in allen Fragen der Kommunalaufsicht zuständig.
Die Bezirksregierung Köln teilt mit, da der Landrat nicht kommunalaufsichtlich tätig geworden sei, bestehe auch für die Bezirksregierung kein Anlass, tätig zu werden. Im zugrundeliegenden Fall der Stadt Brühl hatte diese deutlich gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, das nordrhein-westfälische Datenschutzrecht zu verstehen. Penforce nimmt daher eine Wiederholungsgefahr für Datenschutzverstöße an. Der Landrat als Kommunalaufsicht sah trotzdem keinen Bedarf dafür, gegenüber der Stadt tätig zu werden.
Penforce sagt: Die Bezirksregierung Köln macht es sich zu einfach, wenn sie sich darauf beruft, das der Landrat gar nicht tätig geworden ist. Gerade darum ging es bei der Anregung von Penforce. Der Landrat und die Stadt halten im Ergebnis mit Wissen der Bezirksregierung an falschen Rechtsauffassungen fest, die jederzeit wieder zu rechtswidrigem Handeln bzw. zur Vernachlässigung von Aufsichtsaufgaben führen können. Da die Kommunalaufsicht nun schon auf der zweiten Stufe des Behördenaufbaus keinen Handlungsbedarf erkannt hat, verzichtet Penforce darauf, die Angelegenheit beim Ministerium für Inneres und Kommunales vorzutragen und stellt fest: Die Kommunalaufsicht in Nordrhein-Westfalen funktioniert nicht.
penforce - 17. März, 14:31
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat erreicht, dass die Zollverwaltung die Dreharbeiten in Reality-TV-/Dokutainment- und ähnlichen Formaten bis auf weiteres aussetzt.
Der Bundesbeauftragte hat weiterhin Zweifel, dass bei den betroffenen Privatpersonen der Schutz der Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist. Der Bundesbeauftragte hat das zuständige Bundesministerium der Finanzen gebeten, ihn vorher zu informieren, sollte die Zollverwaltung
oder eine andere Stelle der Bundesfinanzverwaltung Dreharbeiten in Reality-TV-/Dokutainment- und ähnlichen Formaten zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen wollen.
Von der ersten Beschwerde durch Penforce beim Bundesbeauftragten bis zur Nachricht über die Aussetzung dauerte das Verfahren rund 20 Monate.
Penforce sagt: Es ist erfreulich, dass das Bundesfinanzministerium die offenkundigen Grundrechtsverletzungen bei der Zollverwaltung durch Reality-TV-Beteiligung nicht fortsetzt. Die Formulierung "bis auf weiteres" wirft allerdings die Frage auf, unter welchen "weiteren" Umständen, die bisherige Praxis wieder aufgenommen werden soll. Für einen solchen Fall hat der Bundesbeauftragte das Ministerium um vorherige Beteiligung gebeten. Das macht Hoffnung, dass sich Vergleichbares nicht wiederholt.
Hier hat eine Beschwerde von Penforce dazu geführt, dass ein Datenschutzbeauftragter tätig geworden ist und ein Missstand abgestellt wurde.
penforce - 3. Februar, 14:32
Fazit und Zusammenfassung zum Realtiy-TV-Beitrag der Polizei Hannover
Die Polizei Hannover hatte bei einem Reality-Beitrag mitgewirkt und dazu polizeiliche Zwangsmaßnahmen gegen einen schwer alkoholisierten Tatverdächtigen gezeigt. Damit hat sie dessen Grundrechte intensiv verletzt.
Der Landesdatenschutzbeauftragte Niedersachsen, der für die Aufsicht über die Polizei in Datenschutzfragen zuständig ist, wies darauf hin, dass Betroffene ihre Rechte selbst gerichtlich wahrnehmen müssen. Er wird damit seiner Aufgabe nicht gerecht.
Das Ministerium für Inneres und Sport Niedersachsen, das die Fachaufsicht über die Polizei Niedersachsens hat, wies auf einen neueren Erlass zur Medienarbeit hin. Das Ministerium sieht aber in den Grundrechtsverletzungen der Polizei Hannover keinen Anlass für Aufsichtsmaßnahmen. Es wird damit seinen Aufgaben nicht gerecht.
Der Landtag Niedersachsen befasst sich offenbar nicht mit der Angelegenheit, da Formalitäten entgegenstehen, die der Landtag selbst entwickelt hat.
Dass die Polizei in Niedersachsen Grundrechte verletzt hat, wird damit im Ergebnis von allen Aufsichtsorganen ignoriert, die ihre Aufgaben nicht wahrnehmen. Eine Wiederholung ist jederzeit zu befürchten.
penforce - 3. Februar, 13:08
Der Landtag Niedersachsen legt Menschen, die eine Petition einlegen möchten, Steine in den Weg.
Zwar ist eine "elektronische" Petition über eine Internetseite eröffnet, eine Petition wird aber nur mit einer postalischen Adresse akzeptiert. Dies wird mit der unlogischen Begründung gefordert, eine Adresse diene dazu, die Eigenschaft als Grundrechtsträger nachzuweisen. Wer keine Postadresse hat, ist demnach für den Landtag kein Grundrechtsträger.
Penforce agiert pseudonym und betreibt keine Postadresse. Jörg Leiwandner, der die Petition als natürliche Person und Grundrechtsträger eingelegt hat, hatte für die Kommunikation eine E-Mail-Adresse angeboten.
Der Landtag sieht sich sich nicht in der Lage, die Angelegenheit mit Antwort an eine E-Mail-Adresse zu bearbeiten. Da Jörg Leiwandner und Penforce ihre Pseudonymität wahren möchten, muss der Landtag insoweit mit keiner Verfassungsbeschwerde rechnen.
Vor diesem Hintergrund verfolgen Jörg Leiwandner und Penforce die Petition nicht weiter.
penforce - 3. Februar, 11:46
WDR TV "Die Ermittler", Folge 5
http://www.wdr.de/mediathek/html/regional/2012/10/20/hier-und-heute-samstag.xml (abgerufen am 20.10.2012)
Die Polizei Oberhausen lässt sich bei der Arbeit filmen, unter anderem bei Festnahmen, einer Wohnungsdurchsuchung und Zeugenvernehmungen. Auf die Grundrechte der Betroffenen wird dabei anscheinend keine Rücksicht genommen.
Penforce informiert die zuständigen Stellen und wartet interessiert auf deren Prüfungsergebnisse.
In der Sendung ist unter anderem Folgendes zu sehen:
- Festnahme von Anita – einer Frau, die des Drogenhandels verdächtig ist – und eines Mannes, der des Versuchs verdächtig ist, Drogen bei ihr zu kaufen: Beiden Personen werden Handschellen angelegt, nachdem sie überwältigt wurden.
- Kommentar zu einer laufenden Telefonüberwachung: Es wird vermutet, das die Verdächtige „zumindest mit [Störgeräusch im TV-Beitrag, offenbar nachsynchronisiert] aufnehmen“ werde.
- Durchsuchung der Wohnung der Verdächtigen und Festnahme ihrer Lebenspartnerin: Die Polizei verschafft sich gewaltsam Zugang. Der Lebenspartnerin der Verdächtigen werden im Bett Handschellen angelegt. Die Wohnung wird durchsucht. Es werden bis zu 800 g Heroin gefunden.
- Ein Mann, der des sexuellen Missbrauchs verdächtig ist, wird in seiner Wohnung aufgesucht und in Handschellen abgeführt. Später wird er aus einer Gewahrsamszelle entlassen.
Dazu wird mitgeteilt, dass der Verdächtige alkoholkrank und impotent ist.
- Im Rahmen der Ermittlungen werden „die Oma“ befragt und der Name des Hauseigentümers mitgeteilt [im TV-Beitrag mit einer Tonpause nachsynchronisiert].
penforce - 29. Oktober, 08:08
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat Regelungen für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei getroffen. Dabei wird die Problematik von Reality-TV erkannt, die Beteiligung aber nicht ausgeschlossen, sondern ungeeignet geregelt.
Penforce sagt: Das Ministerium, das auch für das Datenschutzrecht zuständig ist, sollte sich selbst an das Datenschutzrecht halten und rechtskonforme Regelungen auch für den nachgeordneten Bereich treffen. Das ist hier mißlungen. Penforce hat den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen informiert und wartet interessiert auf das Prüfungsergebnis.
Die Einzelheiten:
Der Erlass:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2051&bes_id=19544&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=presse#det0.
In Nr. 5.3 des Erlasses wird die Beteiligung an Reality-TV unterstützt, wenn sie "im Interesse der Polizei liegt". Das das schnell der Fall sein kann, ist von der grundgesetzwidrigen Beteiligung an "Toto & Harry" bekannt, die auch zur Nachwuchswerbung "gerne genommen" wurde. Der Erlass trifft Regelungen, die im Wesentlichen für die Beteiligung an Reality-TV gemacht sind, allerdings ungeeignet, um das Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) einzuhalten.
Unter welchen Bedingungen die Einwilligung von Polizeibediensteten, deren Beteiligung "im interesse der Polizei liegt", oder die Einwilligung von Dritten, denen polizeiliche Maßnahmen drohen, überhaupt freiwillig sein kann, wird nicht problematisiert.
Polizeibediensteten, die eine erteilte Einwilligung widerrufen möchten, wird mitgeteilt, dass dann Schadensersatzansprüche gegen sie drohen (Anlage 5). Dass Dritte ihre Einwilligung widerrufen können, wird ihnen erst gar nicht mitgeteilt (Anlage 6).
Zudem wird eine Einwilligung damit verbunden, einer Produktionsfirma Rechte einzuräumen, ohne das DSG NRW zu beachten (Anlagen 5 und 6, ohne Hinweis nach § 4, Abs. 1 Satz 3 DSG NRW).
Einwilligungserklärungen, die nach den vorgegebenen Muster abgegeben würden, wären unwirksam.
penforce - 8. Oktober, 09:17