Stadt Brühl (Reality-TV)

Fazit und Zusammenfassung zum Reality-TV-Beitrag der Stadt Brühl

Penforce sagt: Die Aufsichtsstrukturen haben versagt. Für relevantere Fälle lässt dies in NRW Schlimmes befürchten. Penforce bedauert, dass die beteiligten Behörden nicht dazu ermutigt werden konnten, sich an das geltende Recht zu halten.

Die Stadt Brühl hatte bei einem Reality-TV-Beitrag mitgewirkt und dabei die Grundrechte von Beteiligten verletzt.

Erst die Recherche-Arbeit von Penforce hat gezeigt, dass die Stadt Brühl gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten eine Auskunft fehlerhaft erteilt hat. Zunächst war wegen einer eindeutigen gesetzlichen Definition davon auszugehen, dass die Stadt Brühl dabei bewusst die Unwahrheit mitgeteilt, also gelogen hat. In der weiteren Bearbeitung wurde allerdings deutlich, dass die Beschäftigten der Stadt nicht in der Lage sind, den Gesetzestext zu verstehen, so dass Verstöße gegen Datenschutzrecht auch in anderen Sachbereichen zu befürchten sind.

Der Landesdatenschutzbeauftragte sieht demgegenüber keinen Anlass für eine Beanstandung. Er ignoriert, dass die Stadt Brühl dies als Bestätigung versteht, dass ihr Handeln rechtsmäßig sei. Der Landesdatenschutzbeauftragte wird seiner Aufsichtsaufgabe nicht gerecht.

Die Kommunalaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen durch den Landrat des Rhein-Erft-Kreises und durch die Bezirksregierung Köln sieht in dem Umstand, dass die Stadt Brühl nicht in der Lage ist, Datenschutzrecht anzuwenden, kein Problem. Der Landrat hält sich nicht einmal für zuständig für die Rechtsaufsicht in Datenschutzfragen. Die Kommunalaufsicht wird ihrer Aufgabe nicht gerecht.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hält sich, wie die Recherchen von Penforce gezeigt haben, weder an die Auskunftsfristen, die das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgeben, noch an seine eigenen Empfehlungen. Er wird damit seinen Aufgaben nicht gerecht.

Im Ergebnis hat Penforce hier zwar zunächst einen Rechtsverstoß aufgegriffen, der nicht besonderes gravierend war, aber bei der umfangreichen Korrespondenz rechtsstaatliche Grundsatzprobleme aufgedeckt:
  • Die Stadt Brühl ist grundsätzlich nicht in der Lage, Datenschutzrecht anzuwenden.
  • Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen nimmt seine Aufsichtsaufgaben unzureichend war.
  • Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hält sich selbst nicht an das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen.
  • Die Kommunalaufsicht des Landes ist nicht in der Lage, die Wiederholungsgefahr der fehlerhaften Rechtsanwendung bei der Stadt Brühl und beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises auszuschließen.

Bezirksregierung Köln ignoriert fehlerhaftes Rechtsverständis des Landrats des Rhein-Erft-Kreises

Penforce hatte die Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsicht auf ein fehlerhaftes Rechtsverständnis des Landrats des Rhein-Erft-Kreises aufmerksam gemacht und angeregt, diesen über seine Aufgaben aufzuklären. Der Landrat ist der Auffassung, er sei nicht für die Kommunalaufsicht zuständig, wenn es um Datenschutzfragen geht. Tatsächlich ist der Landrat in allen Fragen der Kommunalaufsicht zuständig.

Die Bezirksregierung Köln teilt mit, da der Landrat nicht kommunalaufsichtlich tätig geworden sei, bestehe auch für die Bezirksregierung kein Anlass, tätig zu werden. Im zugrundeliegenden Fall der Stadt Brühl hatte diese deutlich gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, das nordrhein-westfälische Datenschutzrecht zu verstehen. Penforce nimmt daher eine Wiederholungsgefahr für Datenschutzverstöße an. Der Landrat als Kommunalaufsicht sah trotzdem keinen Bedarf dafür, gegenüber der Stadt tätig zu werden.

Penforce sagt: Die Bezirksregierung Köln macht es sich zu einfach, wenn sie sich darauf beruft, das der Landrat gar nicht tätig geworden ist. Gerade darum ging es bei der Anregung von Penforce. Der Landrat und die Stadt halten im Ergebnis mit Wissen der Bezirksregierung an falschen Rechtsauffassungen fest, die jederzeit wieder zu rechtswidrigem Handeln bzw. zur Vernachlässigung von Aufsichtsaufgaben führen können. Da die Kommunalaufsicht nun schon auf der zweiten Stufe des Behördenaufbaus keinen Handlungsbedarf erkannt hat, verzichtet Penforce darauf, die Angelegenheit beim Ministerium für Inneres und Kommunales vorzutragen und stellt fest: Die Kommunalaufsicht in Nordrhein-Westfalen funktioniert nicht.

Stadt Brühl zu blöd zum Lügen

Die Stadt Brühl hat Penforce mitgeteilt, dass sie den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW nicht angelogen habe. Dieser Behauptung liegt offensichtlich ein fehlerhaftes Verständnis der Rechtslage zugrunde.

Penforce sagt: Die Stadt Brühl ist durch den Landesbeauftragten und durch Penforce mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen worden. Gleichwohl ist die Stadt offenbar nicht in der Lage, das Datenschutzrecht zu verstehen. Die Unwahrheit der Darstellung gegenüber dem Landebeauftragten scheint daher nicht von einem Vorsatz getragen zu sein.


Nachdem Penforce lange diagnostiziert hatte, dass die Stadt Brühl den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit angelogen hatte, glaubt Penforce jetzt, dass die Stadt mangels Rechtsverständnis nicht in der Lage ist, den Landesbeauftragten zu belügen. Es ist bedauerlich, dass die Stadt mit der Rechtsanwendung offenbar nachhaltig überfordert ist.

Ebenfalls beauerlich ist es, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden Landesdatenschutzbeauftragter und Landrat des Rhein-Erft-Kreises kein Problem darin sehen, dass die Stadt Brühl nachhaltig die Unwahrheit sagt und mangelndes Rechtsverständnis beweist.

Rückblick:
Die Stadt hatte dem Landesbeauftragten mitgeteilt, das nur Personen von einem Kamerateam aufgezeichnet worden seien, die ihr Einverständnis erklärt haben. Diese Aussage ist unwahr. Tatsächlich hält ein Aktenvermerk der Stadt fest, dass auch Personen aufgezeichnet wurden, die keine Einverständniserklärung abgegeben hatten. So seien bei Personen, die weggefahren seien, ohne eine Erklärung abzugeben, Gesicht und / oder Kfz-Kennzeichen gepixelt worden. Demnach sind sie ohne Einverständnis aufgezeichnet worden.

Landrat des Rhein-Erft-Kreises übt keine Rechtsaufsicht aus

Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde teilt mit, er sei nicht zuständig für die Rechtsaufsicht gegenüber der Stadt Brühl in Datenschutzfragen, weil dafür der Landesdatenschutzbeauftragte zuständig sei. Penforce hatte die Behörde auf eine Lüge der Stadt Brühl bzw. ein nachhaltiges Unverständnis des Datenschutzrechts aufmerksam gemacht.

Penforce sagt: Der Landrat verkennt, dass er die Aufgabe der Kommunalaufsicht wahrzunehmen hat. Dies umfasst auch die Rechtsaufsicht gegenüber der Stadt Brühl. Die Sonderzuständigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten ändert daran nichts. Es ist deshalb erstaunlich, dass der Landrat sich nicht um die belegten Rechtsverstöße der Stadt Brühl kümmern möchte.

Penforce fragt die Bezirksregierung Köln, ob sie die Auffassung des Landrates zur Zuständigkeit teilt.

Landesdatenschutzbeauftragter NRW stellt Rechtslage gegenüber Stadt Brühl klar

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hat der Stadt Brühl mitgeteit, dass diese sich mit ihrer Rechtsauffassung nicht auf die Billigung der Datenschutzbehörde berufen kann.

Penforce Germany hatte vorhergesehen, dass die Stadt die Datenschutzbehörde mißverstanden hatte und eine Klarstellung angeregt. Nachdem die Stadt das irrige Rechtsverständnis gegenüber Penforce bestätigt hatte, hatte Penforce den Landesbeauftragten erneut gebeten, die Rechtslage klarzustellen.

Penforce freut sich, dass der Landesdatenschutzbeauftragte nun der Empfehlung gefolgt ist und sich für eine Klarstellung entschieden hat.

Penforce informiert erneut die Kommunalaufsicht, da die Stadt Brühl den Landesbeauftragten belogen hat und wenig Rechtskenntnisse erkennen lässt.

Stadt Brühl: keine Lüge, Landesdatenschutzbeauftragter NRW finde alles in Ordnung

Der Bürgermeister der Stadt Brühl hat mitgeteilt, die Stadt habe den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) nicht angelogen, als sie wider besseres Wissen behauptet hat, für Reality-TV-Aufnahmen lägen (vorherige) Einwilligungserklärungen der Betroffenen vor. Es sei deshab keine Lüge, weil auch nach Auffassung des LDI NRW (nachträgliche) Einverständniserklärungen ausreichend seien. Der LDI NRW hat Penforce mitgeteilt, er sei keineswegs dieser Auffassung, hat es aber bisher nicht für erforderlich gehalten, dies der Stadt Brühl unmißverständlich mitzuteilen. Die Rechtslage verlangt demgegenüber eindeutig eine (vorherige) Einwilligung.

Penforce hat den Landesbeauftragten erneut über das Rechtsverständnis der Stadt Brühl informiert und ist gespannt, ob er das wohl bestehende Mißverständnis aufklären wird. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Stadt mit - wohl vermeintlicher Billigung der Datenschutzaufsicht - auch in anderen Bereichen gegen Datenschutzrecht verstößt.

Stadt Brühl lügt - Landrat verweist Beschwerde zurück an den Bürgermeister

Obwohl die Stadt Brühl den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit belogen hat, sieht der Landrat des Rhein-Erft-Kreises keine Anhaltspunkte für seine Zuständigkeit als Aufsichtssbehörde. Der Landrat hat als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Rechtsaufsicht über die Stadt Brühl. Er hat die Beschwerde von Penforce zu Unrecht als Dienstaufsichtsbeschwerde gewertet und an den Bürgermeister der Stadt Brühl weitergeleitet.

Penforce Germany wartet zunächst gespannt die Antwort des Bürgermeisters ab.

Stadt Brühl lügt - Penforce erhebt Aufsichtsbeschwerde

Die Stadt Brühl hat gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde behauptet, vor den Reality-TV-Aufnahmen seien Einverständniserklärungen der gefilmten Personen eingeholt worden. Tatsächlich dokumentiert ein interner Vermerk der Stadt, der Penforce nach einer IFG-Auskunft vorliegt, dass dies nicht so war.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Ulrich Lepper ist trotz Hinweisen von Penforce nicht daran interessiert, dass die Stadt ihn belügt.

Penforce Germanny erhebt trotzdem Aufsichtsbeschwerde bei der Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsicht.


Aktualisierung: Die Bezirksregierung weist darauf hin, dass der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als unter staatliche Aufsichtsbehörde nach der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen anzusprechen ist.

Penforce Germany erhebt also Aufsichtsbeschwerde beim zuständigen Landrat.

LDI NRW: Keine Informationsfreiheit ohne Postadresse, Behörde muss nicht scannen

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Ulrich Lepper ist der Ansicht, nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) bestehe kein Informationsrecht in Form einer elektronischen Kopie (Scan) eines Papiervorgangs. Wenn ein Vorgang in Papierform vorliege, sei dies ein wichtiger Grund, keine elektronische Kopie zur Verfügung zu stellen. Er bietet aber eine Papierkopie an, verlangt dafür allerdings eine postalische Adresse.

Penforce Germany sagt: Der Landesbeauftragte handelt mit der Ablehnung der Auskunft in der beantragten Form rechtswidrig. Nachdem zudem nun schon der zweite Antrag von zweien zu spät beauskunftet wurde, drängt sich der Eindruck auf, dass die Verspätung die Regel ist. Penforce Germany meint, dass der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit stärker darauf achten sollte, dass er sich selbst an das Gesetz hält.

Im Einzelnen: Penforce Germany hatte um eine Auskunft über den Akteninhalt in Form einer elektronischen Kopie (Scan) gebeten. Der LDI NRW teilte kurz vor Ablauf der Bescheidungsfrist mit, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bestimme der Antragsteller grundsätzlich die Art des Informationszugangs. Eine andere Art dürfe nur dann bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Soweit die Aktenteile elektronisch vorhanden seien, beispielsweise die Schriftstücke des LDI NRW, werde diesem Antrag entsprochen. Der Rest der Akte liege jedoch lediglich in Papierform vor. Die öffentliche Stelle sei nicht verpflichtet, den gesamten Akteninhalt zu scannen, um der begehrten Übersendungsart zu entsprechen. Die Tatsache, dass die begehrten Informationen nicht in der beantragten Form vorhanden seien, stelle einen wichtigen Grund für die Bestimmung einer anderen Übersendungsart im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW dar.

Inzwischen hat die Behörde Auskunft über die elektronisch vorhandenen Schriftstücke erteilt, fordert für die Übersendung von Papierkopien aber eine postalische Anschrift. Da die Projektbeteiligten von Penforce Germany sich das Recht vorbehalten, pseudonym aufzutreten, gibt Penforce Germany keine postalischen Adressen von Personen heraus.

Die Entscheidung, das Vorliegen einer Information in einer bestimmten Form sei ein wichtiger Grund dafür, die Information in einer anderen beantragten Form zu verweigern, ist rechtswidrig. Als wichtiger Grund, die Auskunft in der beantragten Form zu verweigern, kommen rechtliche Gründe und ein zu hoher Verwaltungsaufwand in Betracht (siehe auch die Anwendungshinweise des LDI NRW unter https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/submenu_Anwendungshinweise/Inhalt/Anwendungshinweise_zum_Informationsfreiheitsgesetz/__5.pdf).

Wenn darauf abgestellt wird, ob die beantragte Form bereits vorliegt, wird die gesetzliche Regelung, die grundsätzlich einen leichten Zugang nach Wunsch eines Antragstellers gewährleistet, ad absurdum geführt: Es ist davon auszugehen, dass die beantragten Informationen auch nicht schon als Kopie vorliegen, sondern Kopien erst angefertigt werden müssten. Nach Argumentation der Behörde wäre sie daher auch nicht verpflichtet, die Information in Form von Papierkopien zu erteilen. Damit bestünde insoweit nur die Verpflichtung, Einsicht zu gewähren. Dies widerspricht der gesetzlichen Intention.

Stadt Brühl lügt - LDI NRW sieht kein Problem

Die Stadt Brühl hat der Datenschutzbehörde mitgeteilt, vor der Reality-TV-Aufzeichnung habe es Einverständniserklärungen gegeben. Nach internen Unterlagen der Stadt Brühl, die Penforce und der Datenschutzbehörde vorliegen, ist das nicht der Fall. Ein Verstoß gegen Datenschutzrecht liegt damit vor. Für den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist es weder problematisch, dass er durch die Stadt angelogen wurde, noch dass ein Rechtsverstoß stattgefunden hat.

Penforce Germany sagt: Eine Aufsichtsbehörde, die sich sehenden Auges belügen lässt und eigene unzutreffende Prüfergebnisse wider besseren Wissens aufrecht erhält, kann nur noch schwerlich ernst genommen werden.

Penforce Germany: Privatheit schützen und respektieren

Penforce Germany ermutigt öffentliche und private Stellen, die Privatheit zu respektieren und zu schützen.

Aktuelle Aktion

Gegen Reality-TV mit Behörden: Penforce informiert die Datenschützbehörden.

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